92  Relchsgerichtliche  Entscheibungen.

Beantwortung  der  Frage,  ob  die  Ehefrau  der  vermögensrechtlichen
  Klage  eines  Dritten  gegenüber  auch  ohne  Zuziehung
  des  Mannes  als  passiv  legitimirt  angesehen
werden  könne,  von  der  Rechtsstellung  des  Mannes  zu
jenem  Vermögen  abhängig  geblieben  sei.  Es  ist  weiter
dargelegt,  daß,  da  das  Gesetz  die  von  einer  Ehefran
während  der  Ehe  ohne  Bewilligung  des  Mannes  gemachten
Schulden  in  Ansehung  des  eingebrachten  Vermögens  für
nichtig  erkläre,  mit  dieser  Rechtsstellung  des  Ehemanns
zu  dem  eingebrachten  Vermögen  auch  die  Annahme  geboten
  sei,  daß  während  der  Ehe  eine  Proceßführung  gegen
die  Frau  allein  nicht  dahin  führen  könne,  daß  die
Frau  zu  einer  Leistung  aus  dem  eingebrachten  Vermögen
  verurtheilt  werde.  Von  diesem  Gesichtspuncte
aus  ist  in  dem  Urtheile  vom  10.  Juni  1885  (Entsch.  des
Reichsgerichts  Bd.  13  S.  291)  ausgesprochen,  daß  das
von  einem  Dritten  behauptete  Eigenthum  an  einem  von
der  Ehefrau  eingebrachten  Grundstücke  während  der  Ehe
mit  der  Wirkung,  daß  die  Ehefrau  die  alsbaldige  Herausgabe
  des  Grundstücks  zu  leisten  habe,  in  einem  von  dem
Dritten  gegen  die  Ehefrau  ohne  Zuziehung  des  Ehemanns
  angestellten  Processe  nicht  geltend  gemacht  werden
könne.  In  ähnlicher  Weise  ist  in  dem  den  Anspruch  auf
Zahlung  einer  Geldsumme  abweisenden  Urtheile  vom
28.  September  1891  (Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  28
S.  334)  als  Hauptentscheidungsgrund  die  Erwägung  aufgestellt,
  daß  das  Klagbegehren  der  Verurtheilung  der
Beklagten  zur  Zahlung  auf  Befriedigung  des  Klägers
aus  dem  eingebrachten  Vermögen  der  Beklagten  abziele,
und  daß  einem  solchen  Begehren  gegenüber  die  Beklagte
für  sich  allein  nicht  passiv  legitimirt  erscheine.  Im  Streitfalle
  handelt  es  sich  dagegen  um  einen  Anspruch  gegen
die  Ehefran  auf  Herausgabe  eines  Vermögenswerthes,
der  mit  dem  eingebrachten  Vermögen  Nichts  zu  thun  hat,
weil  er  durch  ein  von  der  Beklagten  ohne  den  Willen  des
Ehemanns  abgeschlossenes,  der  Genehmigung  des  Ehe-