Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  93

manns  zu  seiner  Gültigkeit  bedürfendes,  also  Mangels
der  Genehmigung  ungültiges  Rechtsgeschäft  in  die  Hände
der  Beklagten  gelangt  ist.  Einer  solchen  Klage  gegenüber
  kann,  wie  das  Landgericht  mit  Recht  angenommen
hat,  in  der  Rechtstellung  des  Ehemanns  zu  dem  eingebrachten
  Vermögen  der  Frau  ein  Grund  zur  Klagabweisung
  wegen  mangelnder  Passivlegitimation  nicht  gefunden
werden.  IV.  Civilsenat  53/93.  Urtheil  vom  15.  Mai  1893.

Zur  Anwendung  des  8§  139  CPO.  Umfang
des  Retentionsrechts  nach  Bayer.  Landrecht.
Die  Firma  N.  erhob  mittels  Zustellung  eines  Schriftsatzes
  vom  24.  März  1893  gegen  die  Verlagsanstalt
H.  Klage  auf  Bezahlung  von  630  Mk.  30  Pf.  für  Papierlieferungen
  und  Druckarbeiten.  Die  Verlagsanstalt  H.
dagegen  erhob  mittels  Zustellung  eines  Schriftsatzes  vom
18.  Mai  1893  Klage  gegen  die  Firma  N.  auf  Herausgabe
  durch  Kauf  erworbener  Inventargegenstände,  eventuell
  deren  Werthsersatz  mit  1500  Mk.,  sowie  auf  Bezahlung
  von  238  Mk.  40  Pf.  Schadensersatz.

In  ersterer  Streitsache,  der  Streitsache  N.  gegen  H.,
erklärte  der  Vertreter  des  Beklagten  H.,  daß  die  Bezahlung
der  eingeklagten  Summe  von  630  Mk.  30  Pf.  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  der  Klagesache  H.  gegen  N.  auf
Herausgabe  von  Geschäftsutensilien  und  Schadensersatz
zurückbehalten  werde,  und  beantragte  zugleich,  die  Streitsache
  N.  gegen  H.  bis  zur  Entscheidung  dieser  (der  Streitsache
  H.  gegen  N.)  und  einer  weiteren  Streitsache  auszusetzen.
  Die  in  der  Streitsache  H.  gegen  N.  erhobenen
Ansprüche  wurden  der  in  der  Streitsache  N.  gegen  H.
geltend  gemachten  Forderung  retentions=  und  compensationsweise
  entgegengesetzt.

Die  Handelskammer  des  Landgerichts  M.  hat  mit
Beschluß  vom  7.  Juni  1893  in  der  Erwägung,  daß  die
Einrede  der  Kompensation  einem  Endurtheile  über  den
Klageanspruch  nicht  entgegenstehen  würde,  da  die  Gegen-