94  Reichsgerschtliche  Entscheidungen.

forderungen  auf  einem  Kaufvertrage,  die  Klagsansprüche
aber  auf  einem  mit  dem  Kaufvertrage  in  keinem  rechtlichen
  Zusammenhange  stehenden  Dienstmiethvertrage  beruhten,
  und  in  der  weiteren  Erwägung,  daß  die  Einrede
der  Retention  sich  als  zulässig  erweise  und  eine  Trennungsbefugniß
  hier  dem  Gerichte  nicht  zustehe,  gemäß  8  139
CPO.  in  der  bezeichneten  Streitsache  die  Aussetzung  der
Verhandlung  bis  zur  Erledigung  der  Streitsache  H.  gegen
N.  und  v.  d.  P.  wegen  Herausgabe  und  Schadensersatzes
  angeordnet.  Auf  Beschwerde  der  Klägerin  vom
27.  Juni  1893  hat  das  Oberlandesgericht  mit  Beschluß
vom  20.  September  1893  den  Aussetzungsbeschluß  vom
7.  Juni  1893  in  der  Erwägung  aufgehoben,  daß  ein
Präjudicialverhältniß  überhaupt  nicht  gegeben  und  ein
Retentionsrecht  in  dem  von  dem  Beklagten  geltend  gemachten
  Sinne  nach  Bayer.  Landrechte  nicht  begründet
sei.  Gegen  diesen  den  Streitstheilen  am  22.  September
1893  zugestellten  Beschluß  hat  der  Beklagte  die  weitere
Beschwerde  eingelegt.  Dic  eingelegte  Beschwerde  wurde
aus  folgenden  Gründen  als  unbegründet  zurückgewiesen:

Gemäß  §  139  CPO.  kann  das  Gericht,  wenn  die
Entscheidung  des  Rechtsstreits  ganz  oder  zum  Theil  von
dem  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Rechtsverhältnisses
abhängt,  welches  den  Gegenstand  eines  anderen  anhängigen
  Rechtsstreits  bildet,  anordnen,  daß  die  Verhandlung
  bis  zur  Erledigung  des  anderen  Rechtstreits
auszusetzen  sei.  Ein  Präjudicialverhältniß  in  dem  Sinne,
daß  in  dem  gleichzeitig  anhängigen  anderen  Processe  über
dasjenige  Rechtsverhältniß,  welches  den  Klagegrund  des
schwebenden  Processes  bildet  oder  für  diesen  präjudiciell
ist,  materiell  entschieden  werden  solle  (Wilmowski  und
Levy,  Civilproceßordnung  6.  Aufl.  Bd.  1  S.  232),  liegt
allerdings  nicht  vor.  Indessen  findet  sich  auch  die  Ansicht
vertreten,  daß  die  Aussetzung  auch  zulässig  sei,  wenn  ein
in  dem  auszusetzenden  Processe  vertheidigungsweise  geltend
gemachtes  Rechtsverhältniß  mit  dem  in  einem  anderen