Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  95

Processe  klageweise  geltend  gemachten  Rechtsverhältnisse
identisch  ist  (Zeitschr.  für  deutschen  Civilproceß  Bd.  5
S.  74,  Bd.  6  S.  489,  Bd.  7  S.  98;  Seuffert,  Comm.
zur  Civilproceßordnung  6.  Aufl.  S.  192  Note  1).  Was
insichtlich  der  Compensationseinrede  gelten  würde,  wäre
auch  auf  die  Retentionseinrede  anzuwenden.  Dem  Oberlandesgerichte
  war  aber  darin  beizustimmen,  daß  ein
Retentionsfall  nach  Bayer.  LR.  überhaupt  nicht  vorliegt.
Die  Definition  der  Retention  in  Thl.  IV  Kap.  15  8§  2
des  Bayer.  Landrechts  „die  Retention,  vermöge  welcher
das,  was  man  von  des  Debitors  Sachen  in  Händen  hat,
demselben  nur  in  so  lang  aufgehalten  wird,  bis  man  von
ihm  nach  der  Gebühr  befriedigt  ist“,  sowic  die  Erfordernisse
  derselben  „auf  Seite  des  Retentors  nicht  nur  die
Possession  oder  Detention  der  aufgehaltenen  Sache,  sondern
  auch,  daß  solche  nicht  vitiose  oder  ungerechterweise
erlangt  worden  sei“,  zeigen,  daß  das  Bayer.  LR.  in
Anlehnung  an  die  ursprüngliche  Bedeutung  des  Wortes
retentio  als  körperlicher  Innehabung  ein  Retentionsrecht
nur  dann  anerkennt,  wenn  an  dem  Gegenstand  der
Leistungspflicht  des  Retentionsberechtigten  Besitz  oder  ein
besitzähnliches  Verhältniß  möglich  ist.  Erklärt  auch  das
Bayer.  Landrecht  in  Thl.IV  Kap.  15  82  Nr.  4  für  gleichgültig,
ob  des  Debitors  Sache  in  beweglichen  oder  unbeweglichen,
körperlichen  oder  unkörperlichen  Dingen  bestehe,  so  kann
der  Begriffsbestimmung  und  der  angeführten  Aufstellung
der  Erfordernisse  gegenüber  nur  von  res  incorporales
die  Rede  sein,  welche  Quasibesitz  zulassen  (Schenk,  Lehre
vom  Retentionsrechte  §  22).  Die  Ausdehnung  des  Retentionsrechts
  auf  die  Vorenthaltung  irgend  einer  geschuldeten
  Leistung  überhaupt  gehört  ohnedies  erst  der
neueren  Theorie  an  (Langfeld,  Lehre  vom  Retentionsrecht
  S.  11).  Mangels  eines  Retentionsrechts  konnte
aus  diesem  Grunde  die  Aussetzung  der  Verhandlung  nicht
angeordnet  werden.  Auf  die  Frage  der  Aussetzung  auf
Grund  der  Compensationseinrede  ist  von  der  ersten  In-