96  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

stanz  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  des  §  274  CPO.
von  der  zweiten  Instanz  deshalb  nicht  eingegangen  worden,
weil  die  erste  Instanz  die  Aussetzung  ausschließlich  auf
die  Retentionseinrede  hin  angeordnet  hatte.  Abgesehen
von  der  Frage,  ob  und  wie  weit  die  Voraussetzungen  der
Compensation  gegeben  wären,  lag  ein  ansreichender  Anlaß
zur  Aussetzung  der  Verhandlung  auf  Grund  der  Compensationseinrede
  nicht  vor,  da  Mangels  eines  rechtlichen
Zusammenhangs  der  Gegenforderungen  mit  der  in  der
Klage  geltend  gemachten  Forderung  die  Erlassung  eines
Theilurtheils  über  die  Forderung  gemäß  §  274  CPO.
zulässig  erscheint.  Zu  beachten  ist  hiebei  allerdings,  daß
gemäß  dem  Beschlusse  der  vereinigten  Civilsenate  des
Reichsgerichts  vom  10.  April  1893  durch  ein  nach  §  274
CPO.  ergehendes  Theilurtheil  der  Proceß  nicht  endgültig
erledigt  wird,  vielmehr,  wenn  auf  Grund  des  §  274  CPO.
eine  dort  als  Theilurtheil  bezeichnete  Entscheidung  über
die  Klageforderung  erlassen  wird,  diese  als  ein  Urtheil
unter  Vorbehalt  der  Einrede  der  Aufrechnung  anzusehen
  ist,  wobei  die  Bestimmungen  der  §§  502  Abs.  2
und  503  bezw.  88  562  Abs.  3  und  363  CPO.  entsprechende
Anwendung  zu  finden  haben  *).  IV.  Civilsenat  150/93.
Beschluß  vom  27.  September  1893.

*)  Vergl.  Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  Bd.  31
S.  1  ff.

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