Zwölfter  Ergänzungsbanv.  PR%06,  7,

Dr.  J.  A.  Seuffert-Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Zur  gemelurechtlichen  Lehre  vom  Nachlaßcurator.  —  Mltthellun  l
aus  der  Rechtsprechung  des  Relchsgerichts  in  Clollsachen:  Clollre
m“  Leela  Konkursrecht.

Zur  gemeinrechtlichen  Lehre  vom  Nachlaßenrator.

Nach  römischem  Rechte  ist  der  Wirkungskreis
des  Nachlaßcurators  sachlich  und  zeitlich  ein  sehr
beschränkter.

Die  sachliche  Begrenzung  seiner  Befugnisse.  liegt.
hauptsächlich  darin,  daß  ihm  lediglich  eine  erhaltende
Fürsorge,  eine  custodia,  in  Ansehung  der  eines  solchen
einstweiligen  Schutzes  bedürftigen  Gegenstände  des  Nachlasses
  eingeräumt  war  (L.  48  D.  26,  7).  In  Folge
dessen  durfte  er  auch  Veräußerungen  nur  vornehmen,
falls  solche  behufs  Bezahlung  von  Schulden  oder  zur
Erhaltung  des  Werthbetrags  unbedingt  nothwendig
waren  (L.  23  9  D.  28,  5;  Roth,  bayer.  Civ.-R.
Bd.  3,  §  393,  S.  817).  Dagegen  galt  als  feststehende
Norm,  daß  der  Nachlaßcurator  zur  Vertretung  der
ruhenden  Erbschaft  oder  der  Rechtsnachfolger  des  Erblassers
  vor  Gericht  keine  gesetzliche  Vollmacht  habe
(Samml.  v.  Entsch.  des  obersten  LG.  Bd.  4  S.  332).

Dieses  Princip  erlitt  nur  insoweit  eine  Ausnahme,
als  der  Nachlaßcurator  bei  Gefahr  auf  Verzug  für
legitimirt  zur  Klagestellung  angesehen  wurde  (L.  14
pr.  D.  42,  5).  Gleichsam  als  Korrelat  hiezu  auf  beklagtischer
  Seite  wurde,  wie  hier  gleich  angefügt
sein  soll,  im  neueren  Rechte  durch  die  Reichs-Civilproceß=XII.

  Ergänzungsband.