98  Zur  gemeinrechtlichen  Lehre  vom  Nachlaßcurator.

ordnung  dem  Nachlaßcurator  auch  die  Passivlegitimation
  bei  Klagen  gegen  die  ruhende  Erbschaft  gesetzlich
zugesprochen  (CPO.  8  220;  Entsch.  d.  RG.  Bd.  4  S.  437).

Die  zeitliche  Beschränkung  seiner  Thätigkeit  gipfelt
darin,  daß  seine  engumgrenzte  Vollmacht  nur  solange
währen  solle,  als  noch  nicht  bestimmt  ist,  wer  zur  Erbschaft
  berufen  werde,  bezw.  ob  der  berufene  und  bekannte
Erbe  die  Erbschaft  wirklich  erwerben  wolle  (Roth,  bayer.
Civ.-R.  a.  a.  O.).

Weiter,  als  vorstehend  ausgeführt,  reichen  die  Befugnisse
  des  Nachlaßcurators  nicht,  soweit  solche  auf  rein
gesetzlicher  Grundlage  beruhen.  Auf  dem  Gebiete  der
Praxis  aber  hat  sich  längst  die  unabweisbare  Nothwendigkeit
  gezeigt,  den  Rahmen  der  Vollmacht  des  Nachlaßcurators
  in  sachlicher  und  in  zeitlicher  Beziehung  zu
erweitern,  theils  um  eine  wirklich  bestehende  Lücke  der
Gesetzgebung  auszufüllen,  theils  auch  im  Interesse  einer
gedeihlichen  und  erschöpfenden  Erledigung  verschiedener
Rechtsverhältnisse  in  Ansehung  eines  Nachlasses,  insonderheit
  bei  gerichtlicher  Behandlung  von  Verlassenschaften.
Die  einzelnen  Anwendungsfälle  einer  solchen  Ausdehnung
ziffermäßig  aufzuzählen,  dürfte  schwer  halten.  Dagegen
möchte  genügen,  auf  das  allen  diesen  Fällen  Gemeinsame
  hinzuweisen,  welches  darin  liegt,  daß  hiebei  der
Nachlaßcurator  zum  wirklichen  und  directen  Stellvertreter
  des  Nachlasses  vor  Gericht  oder  Notar  auch  außerhalb
  eines  Processes  erhoben  und  zu  Rechtshandlungen
befähigt  wird,  welche  sonst  nur  ein  wirklicher  Rechtsnachfolger
  des  Verstorbenen  gültig  vornehmen  kann.

Abgesehen  von  der  dadurch  herbeigeführten  Vollmachtserweiterung
  in  sachlicher  Hinsicht  tritt  außerdem
in  manchen  Fällen  auch  eine  Ausbreitung  der  Befugnisse
in  zeitlicher  Beziehung  insoferne  ein,  als  das  Amt  des
Kurators  zu  einer  Zeit  noch  aufrecht  erhalten  bleibt,  wo
die  Erben  schon  völlig  bekannt  sind  und  ihre  definitiven
Erklärungen  bereits  abgegeben  haben.