Zur  gemeinrechtlichen  Lehre  vom  Nachlaßcurator.  99

Das  hauptsächlichste  Bedürfniß  nach  einer  solchen
Erweiterung  ist  immer  dann  hervorgetreten,  wenn  ein
offenbar  überschuldeter  Nachlaß  in  Frage  steht,
sämmtliche  bekannte  und  berufene  Erben  in  Anbetracht
dieser  Insolvenz  die  Erbschaft  nicht  antraten  und
nun  doch  noch  rechtsverbindliche  Erklärungen  in  Bezug
  auf  Rechtsverhältnisse  des  Nachlasses  nothwendig
werden.

Es  besteht  zwar  im  gemeinen  Rechte  der  Rechtssatz,
daß  der  Fiscus  in  vacante  Erbschaften  eintrete  d.  h.  in
solche,  für  die  sich  weder  ein  Testaments=  noch  ein  Intestaterbe
  fand.  Allein  hiebei  muß,  wie  sehr  auch  sonst
die  Meinungen  über  dieses  Successionsrecht  des  Fiscus
auseinandergehen,  jedenfalls  daran  festgehalten  werden,
daß  der  Fiscus  einen  solchen  erblosen  Rücklaß  nicht  von
selbst  erwirbt,  sondern  nur  dadurch,  daß  er  ihn  ausdrücklich
  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  was  schon  daraus
hervorgeht,  daß  ja  dieses  Erbrecht  des  Fiscus  nur  deshalb
  gesetzlich  eingeführt  wurde,  um  diesem  eine  weitere
Einnahmequelle  zu  verschaffen  (Dernburg,  Pand.  Bd.  3
5  138).

Hieran  anschließend  erklärt  sich,  daß  die  Vertreter
des  Fiscus  —  mit  Fug  und  Recht  vom  fiscalischen
Standpuncte  aus!  —  einen  nachweisbar  überschuldeten
  Rücklaß  unbedingt  ausschlagen  und  jede  weitere
rechtliche  Vertretung  desselben  entschieden  ablehnen  werden,
  da  dem  Fiscus  hiebei  lediglich  Unkosten  erwachsen
würden.  In  solchen  Fällen  kann  daher  mit  einer  Rechtsnachfolge
  des  Fiscus  unmöglich  gerechnet  werden  und
es  bleibt  bei  eintretender  Nothwendigkeit  weiterer  gerichtlicher
  und  außergerichtlicher  Rechtshandlungen,  zumal
da  das  Verlassenschaftsgericht  den  Rücklaß  selbst  nicht
vertreten  darf  (vgl.  die  oben  angeführte  oberstrichterliche
Entscheidung)  kein  anderes  und  praktischeres  Aushülfsmittel
  als  die  Einleitung  oder  Fortführung  einer  Nachlaßcuratel.

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