100  Zur  gemelnrechtlichen  Lehte  vom:  Nachlaßeurator;

Zur  Beleuchtung  mögen  folgende  Vorkominnisse
aus  der  Praxis  hier  eingefügt  sein:

A  ist  mit  offenbarer  Ueberschuldung  gestorben:
Sämmtliche  Werthe  des  Nachlasses  sind  bereits  den  Gläubigern
  ausgeantwortet  und  alle  einvernommenen  Erben
haben  die  Erbschaft  ausgeschlagen.  Nach  Beendigung
der  Verlassenschaft  stellt  sich  heraus,  daß  A  bei  B  ein
Hypothekcapital  stehen  hatte,  welches  Letzterer  nachweisbar
  einige  Zeit  vor  dem.  Tode  des  A  diesem  heimbezahlte.
wozu  indessen  A  bei  Lebzeiten  eine  gerichtliche  oder  notarielle
  Löschungserklärung  nicht  mehr  abgegeben  hat.
Wie  will  nun  B  die  für  ihn  nothwendige  Löschung
dieses  heimbezahlten  Capitals  im  Hypothekenbuche:  bei
Zeiten  herbeiführen?  Wen  will  er  auf  dem  ihm  durch
Art.  123  Ziff.  4  des  bayer.  Ausführ--Ges.  zur  CPO.
eröffnetem  Wege  einer  Klage  auf  Löschung  als  Rechtsnachfolger
  des  A  belangen?  Die  berufenen  Erben  haben
ausgeschlagen  und  können  daher  eine  rechtsgültige  Erklärung
  nicht  mehr  abgeben;  der  Fiscus  wird  nach  voriger
  Ausführung  jedwede  Befassung  mit  dieser  Sache
rundweg  ablehnen  und  das  Verlassenschaftsgericht  darf
von  sich  allein  aus  den  Nachlaß  auch  nicht  vertreten
(s.  oben).  Eine  befriedigende  Lösung  wird  hier  nur
durch  einen  Nachlaßcurator  mit  erweiterten  Befugnissen
herbeigeführt  werden,  der  nach  entsprechender  Prüfung
in  sachlicher  Beziehung  die  nöthige  Löschungserklärung
—  wie  ein  Rechtsnachfolger  des  A  —  vor  Gericht  oder
Notar  abgeben  kann.

Ein  anderer  ähnlich  gelagerter  Fall  ist  folgender:

Im  Rücklasse  des  verlebten  C  ist  nach  Bestreitung
der  Sterbfallskosten  als  Activum  lediglich  ein  Hypothekcapital
  von  200  Mk.,  bei  D  stehend,  geblieben,  dem
gegenüber  bisher  nicht  eingeklagte  und  bereits  bis  zu
300  Mk.  aufgelaufene  Alimentenrückstände  für  das
außereheliche,  zur  Erbschaft  nicht  berufene  Kind  E  des
Verstorbenen  als  einziges  Passivum  bestehen.  Im  Hin-