Zur.  geuieinrechtlichen  Lehre,  vom  Nachlaßcurator.  101

blicke  auf  die  gegebene  Ueberschuldung  traten  auch  hier
die  bekannten  und  berufenen  Erben  nicht  an,  ließen  selbst
indessen  bei  der  Verlassenschaftsverhandlung  durchblicken,
es  wäre  bei  der  vorhandenen  Sachlage  eine  höchst  gedeihliche
  Maßnahme,  wenn  das  im  Rücklasse  befindliche
Hypothekcapital  der  Curatel  über  E  zahlungshalber  sofort
  und  ohne  Weiterungen  überwiesen  werden  könnte.
Das  Gericht  stellte  sogleich  einen  Nachlaßcurator  auf,
der  in  directer  Vertretung  des  Rücklasses  jenes  Capital
an  die  Curatel  über  E  notariell  cedirte,  wodurch  auch
hier  die  vorliegenden  rechtlichen  Schwierigkeiten  am  besten
überwunden  wurden.

Eine  weitere  Anwendung  einer  solchen  Ausdehnung.
welche  in  das  Konkursrecht  hinüberspielt,  findet  öfters
in  der  Praxis  und  zwar  gleichfalls  bei  überschuldeten
Verlassenschaften  insoferne  statt,  als  hiebei  häufig  zum
Zwecke  einer  sachgemäßen  Behandlung  bezw.  Erledigung
die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  wünschenswerth
erscheint,  von  gläubigerischer  Seite  aber  manchmal  aus
verschiedenen  Gründen  mit  einem  derartigen  Antrage  zurückgehalten
  wird.  Auch  hier  behülft  die  Aufstellung  eines
Nachlaßcurators  mit  erweiterter  Vollmacht.  Denn  §  205
der  Konk.-Ordn.  ermächtigt  jeden  Vertreter  des  Nachlasses
  im  Sinne  des  einschlägigen  Landesrechts,  als  welcher
  ganz  allgemein  nach  der  neueren  Entwicklung  nunmehr
  auch  der  Nachlaßcurator  erscheinen  muß,  zur  Antragstellung
  auf  Konkurseröffnung  und  steht  demselben
in  dieser  seiner  Eigenschaft  auch  die  Betheiligung  an  dem
weiteren  Verfahren  zu.

Während  also  das  römische  Recht,  wie  Eingangs
dargethan,  eine  directe  Vertretung  der  ruhenden  Erbschaft
  oder  der  Rechtsnachfolger  des  Erlassers  vor  Gericht
  durch  den  Nachlaßcurator  ablehnte,  und  mit  einer
gewissen  Aengstlichkeit  die  Wahrung  der  diesem  Institute
vorgesetzten  engen  Schranken  behütete,  hat  die  neuere
Rechtsentwicklung  im  Drange  einer  unverkennbaren  Noth-