102  Zur  gemeinrechtlichen  Lehre  vom  Nachlaßcurator.

wendigkeit  oder  mindestens  aus  triftigen  Zweckmäßigkeitsgründen
  mit  diesem  Principe  gebrochen  und  den  Nachlaßcurator
  zu  einem  unmittelbaren  Vertreter  des  Nachlasses
  vor  Gericht  und  Notar  erhoben,  dessen  Befugnisse
je  nach  dem  Bedürfnisse  des  einzelnen  vorliegenden
Falls  bald  mehr  bald  weniger  den  Rechten  eines  Rechtsnachfolgers
  des  Verstorbenen  nahekommen  oder  gleichstehen.


Was  die  rechtliche  Basis  dieser  Fortentwicklung
fraglichen  Instituts  im  neueren  Rechtsleben  anbelangt,
so  beruht  diese  Weiterbildung  wohl  ausschließlich  in  einem
diesbezüglichen  Gerichtsgebrauche.  Wenn  man  sich
hiebei  der  Thatsache  nicht  verschließt,  daß  im  Gebiete  des
gemeinen  Rechts  eine  allgemeine,  übereinstimmende  und
langjährige  Uebung  einer  solchen  Fortbildung  Seitens  der
Gerichte  bereits  stattfand  und  noch  statt  hat,  wird  man
auch  diesem  Gerichtsgebrauche  die  rechtsbildende
Kraft  nicht  absprechen  können,  wenngleich  von  mancher
Seite  einer  derartigen  Anerkennung  noch  widerstrebt
wird.  Man  wird  hiebei  um  so  mehr  Anlaß  haben,  die
durch  das  römische  Recht  inspirirte  Aengstlichkeit  zu  überwinden,
  als  nach  übereinstimmender  Praxis  die  Gesammtthätigkeit
  des  Nachlaßcurators  der  Oberaufsicht  des  Verlassenschaftsgerichts
  (Rosenkrantz,  Pflegschaftswesen
§  36;  Roth,  bayer.  Civilrecht,  Bd.  1  8  125,  zweite
Auflage  im  Gegensatze  zur  früheren)  in  analoger  Anwendung
  des  deutschrechtlichen  Instituts  der  Obervormundschaft
  untersteht  und  dadurch  volle  Garantie  dafür
geschaffen  ist,  daß  diese  mehrberührte  Erweiterung  nur
im  Interesse  der  gedeihlichen  Behandlung  von  Rechtsverhältnissen
  eines  Nachlasses,  ohne  jede  Schädigung  der
Rechte  Dritter  und  nur  im  Rahmen  des  im  Einzelfalle
gegebenen  rechtlichen  Bedürfnisses  gehandhabt  wird.

Als  anerkennende  Stimme  in  der  neueren  Doctrin
mag  auf  Dernburg,  Pandecten  Bd.  3  8  158  a.  E.
verwiesen  sein:  „Gemeinrechtlich  hat  eine  rationelle