Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  103

Praxis  die  Vollmacht  des  Nachlaßcurators  sehr  erweitert.“


Es  steht  zu  hoffen,  daß  bei  Codificirung  des  neuen
bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  in  dieser  Richtung  den  in
der  Praxis  gemachten  Erfahrungen  volle  Beachtung  geschenkt
  wird.

Karl  Kober,  k.  Amtsrichter  in  Immenstadt.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Eirvilrecht;  Civilproceh;  Handelsrecht;  Konktursrecht.

Alimentationspflicht  der  Verwandten.  Die
Naturalverpflegung  bildet  nicht  die  gesetzliche
Regel  für  die  Erfüllung  der  Unterhaltspflicht.
Preuß.  LR.  Thl.  II  Tit.  2  §  251.  Die  von  der  Beklagten
  durch  Verträge  vom  17.  Juni  1882  und  5.  Mai
1890  an  Kindesstatt  angenommene  und  mit  deren  Einwilligung
  seit  dem  Frühjahr  1891  mit  dem  verabschiedeten
Lieutenant  V.  verheirathete  Klägerin  fordert  in  ihrer
zugestellten  Klage  von  der  Beklagten  die  Zahlung  von
jährlichen  von  ihr  ursprünglich  auf  6000  Mk.  bemessenen,
nachher  von  ihr  auf  4000  Mk.  ermäßigten  Unterhaltsgeldern,
  indem  sie  Beweis  für  ihre  eigene  Bedürftigkeit
und  für  die  Unfähigkeit  ihres  Ehemanns,  ihr  den  Unterhalt
  zu  gewähren,  antritt.  Das  Landgericht  hat  der
Klage  in  Höhe  von  jährlich  2500  Mk.  stattgegeben  und
den  in  dieser  Höhe  von  ihm  angeordneten,  auf  dem  Rittergute
  der  Beklagten  als  Vormerkung  eingetragenen  Arrest
aufrecht  erhalten.  Sowohl  die  Klägerin,  wie  die  Beklagte
  hat  gegen  dieses  Urtheil  Berufung  eingelegt,  erstere,
indem  sie  jährlich  3000  Mk.  beansprucht,  und  zwar  nicht
erst  seit  Zustellung  der  Klage,  sondern  schon  für  das
vorhergehende  Vierteljahr,  letztere,  indem  sie  die  Ab-