104  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

weisung  der  Klägerin,  die  Aufhebung  des  Arrestes  und
die  Verurtheilung  der  Klägerin  in  die  Einwillung  zur
Löschung  der  Vormerkung  und  zur  Freigabe  der  gepfändeten
  hinterlegten  Unterhaltsgelder  fordert.  Das  Berufungsgericht
  hat  die  Berufung  der  Klägerin  zurückgewiesen
  und  der  Berufung  der  Beklagten  entsprechend
erkannt.  Auf  die  Revision  der  Klägerin  wurde  das  Berufungsurtheil
  aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten
  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
  zurückverwiesen.

Aus  den  Gründen:  Das  Berufungsurtheil  läßt  es
dahin  gestellt,  ob  der  Klägerin  ein  Alimentationsanspruch
gegen  die  Beklagte  überhaupt  zustehe,  und  ob  die  Voraussetzungen
  eines  solchen  Anspruchs  (eigenes  Unvermögen
der  Klägerin  und  Unfähigkeit  ihres  Ehemanns  zur  Gewährung
  ihres  Unterhalts)  vorliegen.  Es  hält  vielmehr
den  von  der  Klägerin  geltend  gemachten  Anspruch  auf
Zahlung  von  Unterhaltsgeldern  unter  den  vorliegenden
Umständen  für  rechtlich  ausgeschlossen.  Zur  Begründung
wird  ausgeführt:  „Der  Anspruch  auf  Unterhalt  gehe,  wie
es  im  Begriffe  liege,  auch  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Omit  Unterhalt  zu  versehen“,  „Unterhalt  zu  reichen")  entspreche,
  ferner  auch  in  Theorie  und  Praxis  anerkannt
sei,  zunächst  allein  auf  Naturalverpflegung  (Preuß.  LR.
Thl.  II  Tit.  2  88  251,  252  und  Thl.  I  Tit.  16  §  11).
Der  Anspruch  auf  Leistung  des  Unterhalts  in  Geld  involvire
  eine  Interesseforderung,  welche  erst  durch  Verzug
  des  Pflichtigen  oder  dann  erwachse,  wenn  besondere
Gründe  gegen  eine  Naturalverpflegung  sprächen,  insbesondere
  wenn  der  Alimentationspflichtige  eine  solche  nicht
in  entsprechender  Weise  gewähren  könne  oder  wolle  (Preuß.
LR.  Thl.  1  Tit.  5  8§  360,  369  ff.).  Der  Nachweis  dieser-Voraussetzungen
  liege,  wenn  sich  deren  Vorhandensein
nicht  bereits  aus  den  concreten  Umständen  ergebe,  dem
Berechtigten  ob.  Besondere,  gegen  Naturalverpflegung
sprechende  Gründe  seien  hier  nicht  gegeben,  ebensowenig