Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  105

sei  ein  Verzug  der  Beklagten  in  deren  Leistung  dargethan.
Vielniehr  habe  sich  die  Beklagte  ausdrücklich  bereit  erklärt,
der  Klägerin  auf  dem  Rittergute  P.,  wo  letztere  eine
Villa  besitze,  den  nöthigen  Unterhalt  in  Natur  zu  gewähren.
  Wenn  die  Klägerin  darauf  hinweise,  daß  ihr
Ehemann  in  B.  studire,  und  daß  es  deshalb  für  sie  nicht
angängig  sei,  in  P.  zu  wohnen  und  eine  dort  zu  gewährende
  Naturalverpflegung  anzunehmen,  so  sei  dies
nicht  stichhaltig.  Ihr  Ehemann  habe,  um  noch  die  Rechte
zu  studiren,  zu  seinem  Aufenthaltsort  B.  gewählt,  wo  ervon
  Verwandten  vollständig  unterhalten  werde.  Er  trage
nichts  dazu  bei,  seiner  principalen  Verpflichtung  zur
Unterhaltung  der  Ehegattin  zu  genügen.  Letzere  sei
deshalb  darauf  angewiesen,  die  subsidiäre  Unterhaltspflicht
  ihrer  Adoptivmutter  in  Anspruch  zu  nehmen.  Diese
Unterhaltspflicht  bestehe  nur  der  Klägerin,  nicht  ihrem
Ehegatten  gegenüber,  und  die  Klägerin  dürfe  jenes  Anerbieten
  der  Beklagten,  unter  dem  Vorwande,  daß  dessen
Annahme  das  Zusammenleben  mit  ihrem  Ehegatten  verhindern
  würde,  nicht  von  der  Hand  weisen,  um  eine  zur
Erschwerung  der  Verbindlichkeit  der  Beklagten  beitragende
Interesseforderung  zu  wählen,  die  durch  keine  der  oben
bezeichneten  Voraussetzungen  begründet  werde.“

Die  Ausführung  des  Berufungsgerichts  verletzt  die
§8§  251  und  254  Thl.  II  Tit.  2  Preuß.  LR.,  welche  nicht
die  Naturalverpflegung  als  gesetzliche  Regel  hinstellen,
sondern  die  Verbindlichkeit  zur  Gewährung  des  Unterhalts
  aussprechen,  ohne  darüber  Bestimmung  zu  treffen,
ob  dies  durch  Geld  oder  Naturalverpflegung  geschehen
soll,  vielmehr  die  Entscheidung  hierüber  nach  den  Umständen
  des  einzelnen  Falles  dem  Richter  überlassen.  Von
dieser  in  den  Urtheilen  des  IV.  Civilsenats  des  Reichsgerichts
  vom  27.  Mai  1880  und  8.  Juli  1886  (Gruchot's
Beitr.  Bd.  25  S.  468;  Bd.  31  S.  414)  vertretenen  Auffassung
  abzuweichen,  liegt  kein  Grund  vor.  Für  die
Beurtheilung  der  Frage#  ob  der  Anspruch  der  Klägerin