106  Relchagerichtliche  Entscheidungen.

auf  Zahlung  von  Unterhaltsgeldern  gerechtfertigt  sei,
kann  deshalb  nicht  auf  den  §  11  Thl.  I  Tit.  16  Preuß.
LR.  und  die  Grundsätze  über  die  Voraussetzungen  des
Verzugs  zurückgegangen,  sondern  es  muß  in  eine  Prüfung
  der  thatsächlichen  Verhältnisse  des  vorliegenden
Falles  eingetreten  werden.  Dieser  Prüfung  hat  sich
freilich  das  Berufungsgericht,  wenn  auch  nur  zu  dem
unrichtigen  Zwecke,  um  die  Frage  der  Unmöglichkeit  der
Erfüllung  der  Verbindlichkeit  zur  Naturalverpflegung  zu
erörtern,  unterzogen.  Allein  das  Ergebniß  dieser  Prüfung
ist  gleichfalls  von  einer  Rechtsnormverletzung  beeinflußt.
Das  Berufungsgericht  geht  davon  aus,  daß  die  Klägerin,
da  sie  und  nicht  der  Ehemann  bei  dem  Anspruche  auf
den  von  ihrer  Adoptivmutter  zu  gewährenden  Unterhalt
betheiligt  sei,  die  Naturalverpflegung  auf  dem  Gute  der
Adoptivmutter  dem  Anerbieten  der  letzteren  entsprechend
entgegennehmen  müsse.  Diese  Auffassung  verstößt  gegen
die  §§  175  und  194  Thl.  II  Tit.  1  Preuß.  LR.,  wonach
die  Ehefrau  dem  Hauswesen  des  Mannes  vorstehen  muß
und  ihre  Verbindung  mit  dem  Manne  nicht  eigenmächtig
aufheben  darf  IV.  Civilsenat  326/93.  Urtheil  vom
30.  October  1893.

Voraussetzungen  der  Erstattungsklage
nach  §  655  Abs.  2  CPO.  Nach  §  655  Abs.  2  CPO.
ist  der  Kläger  auf  Antrag  des  Beklagten  zur  Rückerstattung
des  von  diesem  Gezahlten  oder  Geleisteten  zu  verurtheilen,
so  weit  das  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärte  Urtheil,
auf  Grund  dessen  die  Zahlung  oder  Leistung  erfolgte,
„aufgehoben  oder  abgeändert  wird“.  Dieser  Fall  liegt
vor.  Das  Oberlandesgericht  hat  die  Anwendbarkeit  des
§  655  Abs.  2  deshalb  verneint,  weil  „eine  anderweite
materielle  Entscheidung“  nicht  ergangen  sei,  scheint  also
anzunehmen,  die  Verurtheilung  zur  Zurückerstattung  könne
nur  dann  erfolgen,  wenn  die  Klage  oder  Widerklage,
welche  durch  das  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärte  Ur-