Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  107

theil  zuerkannt  worden  ist,  abgewiesen  wird.  Diese  einschränkende
  Auslegung  ist  aber  weder  mit  dem  bestimmten
Wortlaut  des  Gesetzes  noch  mit  dem  Grund  desselben  zu
vereinbaren,  welcher  offenbar  darin  besteht,  daß  der  frühere
Zustand  wiederhergestellt  und  die  auf  Grund  des  aufgehobenen
  oder  abgeänderten  Urtheils  erfolgte  Leistung
wieder  rückgängig  gemacht  werden  soll,  wenn  das  vorläufig
  vollstreckbare  Urtheil  beseitigt  wird,  also  der  Vollstreckungstitel,
  auf  Grund  dessen  die  Leistung  erzwungen
werden  konnte,  in  Wegfall  kommt.  Die  der  Entscheidung
des  Oberlandesgerichts  zu  Grund  liegende  Auffassung
ist  auch  vom  Reichsgericht  weder  in  den  von  diesem  Gericht
  angeführten  noch  in  anderen  Entscheidungen  ausgesprochen
  worden.  Vielmehr  wurde  es  stets  für  genügend
  gehalten,  daß  das  vorläufig  vollstreckbar  erklärte
Urtheil  vom  Berufungsgericht  aus  irgend  einem  Grunde,
z.  B.,  weil  die  Verurtheilung  verfrüht  war,  oder  ein  bedingtes
  Endurtheil  erlassen  wurde,  aufgehoben  worden
ist  (Entsch,  des  Reichsgerichts  Bd.  12  S.  359,  360,  Bd.  23
S.  337  und  Bd.  25  S.  426).  Auch  in  der  Rechtslehre
hat  die  vom  Oberlandesgericht  zu  Grund  gelegte  Auffassung,
  die  allerdings  von  Seuffert  (§  655  Nr.  2
S.  802)  vertreten  wird,  keineswegs  die  Herrschaft  erlangt.
Vielmehr  wird  von  der  großen  Mehrzahl  der  Schriftsteller
  nur  gefordert,  daß  das  für  vorläufig  vollstreckbar
erklärte  Urtheil  wieder  beseitigt  worden  ist  (vgl.  insbesondere
  Förster  §  655  Nr.  6  S.  358;  Gaupp,  ebenda
Nr.  2  Bd.  2  S.  311;  Wilmowski-Levy  §  655  S.  866).
Die  Auffassung  von  Seuffert,  daß  erst  bei  der  Abweisung
  der  Klage  die  Erstattungsklage  zum  Urtheile  gereift
  sei,  kann  aus  den  obigen  Gründen  nicht  für  zutreffend
erachtet  werden.  II.  Civilsenat  172/93.  Urtheil  vom
26.  September  1893.

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