108  Relchsgerichtliche  Enischeldungen.

forderung  der  Einlage  im  Konkurse.  Kläger  T.
trat  laut  Vertrag  vom  6.  März  1891  mit  dem  Beklagten
  als  persönlich  haftenden  Gesellschafter  unter  Einlage
  von  20000  Mk.  in  eine  Commanditgesellschaft  mit
der  Firma  K.  K.  und  Co.  Der  Eintrag  der  Gesellschaft
im  Handelsregister  von  B.  ist  erfolgt.  Nach  dem  Gesellschaftsvertrage
  sollte  das  eingelegte  Capital  im  ersten
Gesellschaftsjahre  mit  4%,  später  mit  6  %  jährlich  zu
verzinsen  und  10  Jahre  unkündbar  sein.  Von  da  ab
sollte  halbjährige  beiden  Theilen  zustehende  Kündigung
je  am  1.  April  und  1.  October  mit  der  Maßgabe  eintreten,
  daß  die  Kündigung  im  Kalenderjahre  sich  höchstens
auf  10000  Mk.  erstrecken  könne.  In  einem  nach  der
Entmündigung  des  Klägers  von  dessen  Ehefrau  als  Vormünderin
  abgeschlossenen,  von  dem  Gegenvormund  und
dem  Vormundschaftsgericht  genehmigten  Vertrage  vom
29.  März  1892  wurde  jedoch  vereinbart,  daß  die  Einlage
fortan  in  Vierteljahresraten  zu  verzinsen  und  jederzeit
nach  halbjähriger  Kündigung  in  der  Weise  rückzahlbar
sein  solle,  daß  die  Tilgung  desselben  in  vier  gleichen  aufeinanderfolgenden
  Semesterraten  zu  erfolgen  habe.  Auf
Grund  dieser  Vereinbarung  kündigte  die  Ehefrau  des
Klägers  am  1.  April  1892  dem  Beklagten  5000  Mk.  des
Einlagecapitals  für  den  1.  October  1892.  Am  27.  April
1892  wurde  über  das  Vermögen  der  Commanditgesellschaft
  K.  K.  u.  Co.  das  Konkursverfahren  eröffnet.  Die
Forderung  auf  Rückzahlung  der  Einlage  von  20000  Mk.
wurde  im  Konkursverfahren  vom  Kläger  zwar  angemeldet,
  wegen  seiner  Eigenschaft  als  Commanditist  jedoch
bestritten.  Der  Kläger  erhob  nun  Klage  im  Urkundenprocesse
  gegen  den  Beklagten  auf  Bezahlung  eines  Theilbetrages
  von  1600  Mk.  nebst  5%  Zinsen  hieraus  seit
29.  März  1892.

Durch  Urtheil  der  Handelskammer  des  Landgerichts
D.  vom  29.  November  1892  wurde  der  Beklagte  unter  Vorbehalt
  der  Ausführung  seiner  Rechte  zur  Bezahlung  von