Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  109

1600  Mk.  nebst  5%  Zinsen  seit  29.  März  1892,  sowie
zur  Tragung  der  Kosten  verurtheilt.  Auf  die  Berufung
des  Beklagten  wurde  durch  Urtheil  des  Oberlandesgerichts
vom  7.  April  1893  das  erstinstanzielle  Urtheil  dahin
abgeändert,  daß  die  Klage  unter  Verurtheilung  des
Klägers  in  die  Kosten  in  der  gewählten  Proceßart
abgewiesen  wurde.  Die  von  Seite  des  Klägers  gegen
dieses  Urtheil  eingelegte  Revision  wurde  zurückgewiesen.
Gründe:  Das  Berufungsgericht  geht  von  der  Annahme
aus,  daß  durch  die  Vereinbarung  vom  29.  März  1892
der  Grundcharakter  des  zwischen  den  Streitstheilen  durch
den  Gesellschaftsvertrag  vom  6.  März  1891  begründeten
Rechtsverhältnisses  und  die  Eigenschaft  des  vom  Kläger
eingelegten  Capitals  als  einer  Gesellschaftseinlage  nicht.
berührt  worden  sei.  Ersteres  weist  insbesondere  die  vom
Kläger  vertretene  Auffassung  zurück,  daß  durch  den  zweiten
Vertrag  seine  Commanditeinlage  in  ein  Darlehen  verwandelt
  worden  sei.  Bezüglich  der  Einlage  werde  durch
den  zweiten  Vertrag  lediglich  die  Kündbarkeit  und  damit
die  Auflösung  des  Gesellschaftsverhältnisses  überhaupt
erleichtert.  Durch  die  der  Klage  zu  Grunde  liegenden
Urkunden  sei  demnach  das  Verlangen  des  Klägers,  ihm
den  in  der  Klage  geforderten  Theil  seiner  Einlage  zurückzuzahlen,
  nicht  gerechtfertigt.  Kläger  hätte  vielmehr  zur
Begründung  seines  Verlangens  die  Bilanz  der  Societätsfirma
  und  den  Stand  ihres  Gewinn=  und  Verlust-Contos
zur  Zeit  der  Fälligkeit  seiner  Einlage,  sowie  eventuell
die  Höhe  seines  Antheils  am  Verluste  der  Gesellschaft
darzulegen  gehabt.  Jedenfalls  würde  die  Thatsache  der
Konkurseröffnung,  durch  welche  liquid  gestellt  sei,  daß
das  gemeinschaftliche  Geschäft  mit  Verlust  gearbeitet  habe,
den  Kläger  zu  einer  Darlegung  seines  Verlustes  nöthigen.
Aus  der  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen  der  Commanditgesellschaft
  folge  allerdings  nicht  ohne  Weiteres,
daß  der  Kläger  auch  seinem  Gesellschafter  gegenüber  des
Anspruchs  auf  Rückerstattung  seiner  Einlage  gänzlich