110  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

verlustig  gegangen  sei.  Um  dies  beurtheilen  zu  können,
mußte  sowohl  der  Gesammtverlust  der  Gesellschaft  als
auch  die  Höhe  der  Betheiligung  des  Commanditisten  an
diesem  Verlust  im  Verhältnisse  zu  seinem  Gesellschafter
nach  Art.  162  HGB.  ermittelt  werden.  Trotz  der  Konkurseröffnung
  sei  es  daher  nicht  ausgeschlossen,  daß  dem
Kläger  wegen  seiner  Geschäftseinlage  noch  ein  Anspruch
an  den  Beklagten  zustehe.  Durch  die  vom  Kläger  in
dem  Urkundenprocesse  beigebrachten  Beweismittel  sei  der
Beweis  eines  solchen  Anspruchs  nicht  geführt  worden.
Demgemäß  sei  in  Beachtung  des  vom  Beklagten  eingewendeten
  Rechtsmittels  die  Klage  nach  §  560  Abs.  2
CPO.  unter  Ueberbürdung  der  Kosten  beider  Instanzen
auf  den  Kläger  als  in  der  gewählten  Proceßart  abzuweisen
  gewesen.

Die  Revision  rügt,  der  Einwand  des  vertragsgemäß
zur  Rückzahlung  verpflichteten  Gesellschafters  aus  dem
über  das  Vermögen  der  Gesellschaft  eröffneten  Konkurse
sei  eine  exceptio  ex  jure  tertii.  Das  Berufungsurtheil
verstoße  gegen  die  Rechtsgrundsätze  über  die  Vertheilung
der  Beweislast.  Die  Beklagte  habe  als  persönlich  haftender
  Gesellschafter  nach  Art.  158  HGB.  die  Geschäftsführung
  zu  besorgen,  also  auch  Bücher-Rechnung  zu  führen
und  sei  auch  gemäß  Art.  160  HGB.  dem  Kläger  gegenüber
  abrechnungspflichtig,  andererseits  wäre  Kläger,  zumal
  nach  Eröffnung  des  Konkurses  gar  nicht  in  der  Lage,
den  ihm  vom  Bernfungsgericht  zugemutheten  Beweis  zu
führen.

Die  Revision  konnte  nicht  als  begründet  erachtet
werden.  Die  Annahme  des  Berufungsgerichts,  daß  durch
die  Vereinbarung  vom  29.  März  1892  der  Grundcharakter
des  zwischen  den  Streitstheilen  begründeten  Rechtsverhältnisses
  als  eines  Gesellschaftsverhältnisses  und  die
Eigenschaft  des  vom  Kläger  eingelegten  Capitals  als  einer
Gesellschaftseinlage  nicht  berührt  worden  sei,  beruht.
auf  der  Auslegung  der  Verträge.  Ebenso  beruht  auf