Neichsgerichtliche  Entscheldungen.  111

nicht  anfechtbarer  Auslegung  des  Vertragswillens  die
Zurückweisung  der  vom  Kläger  geltend  gemachten  Auffassung,
  durch  den  zweiten  Vertrag  sei  die  Commanditeinlage
  in  ein  Darlehen  verwandelt  worden.  Die  Ausführung,
  daß  aus  der  Kündbarkeit  und  der  Verzinslichkeit
  der  Einlage  nicht  ohne  Weiteres  die  Eigenschaft  eines
Darlehens  gefolgert  werden  könnc,  enthält  keinen  Rechtsirrthum,
  da  die  Verzinsung  der  Einlage  gemäß  Art.  106
und  161  HGB.  gesetzlich  begründet  und  die  Kündbarkeit
als  Einleitung  der  Ausscheidung  des  Commanditisten
mit  der  Einlage  oder  einem  Theile  derselben  oder  auch
der  Auflösung  der  Gesellschaft  mit  dem  Charakter  der
Einlage  wohl  verträglich  ist.  Steht  demgemäß  die  Eigenschaft
  des  von  dem  Kläger  in  die  Gesellschaft  eingelegten
Capitals  als  Einlage  im  Sinne  der  Bestimmungen
des  Handelsgesetzbuches  über  C  ditgesellschaften
(Thl.  II  Tit.  II  1.  Abschn.)  fest,  so  bildet  dieselbe
einen  Bestandtheil  des  Gesellschaftsvermögens  und
gemäß  Art.  165  HGB.,  ein  Haftungsobject  für  die
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  (Entsch.  des  Reichsgerichts
  Bd.  1  S.  69  ff.).  Die  Berufung  des  Beklagten
auf  die  Verhaftung  der  Einlage  für  die  Verbindlichkeiten
der  Gesellschaft  stünde  demselben  aber  aus  eigenem  Rechte
zu.  Denn  neben  den  Klagerechten  der  Gesellschaft  sind
die  Gesellschafter  individuell  zur  actio  pro  socio  berechtigt
  (Dernburg,  preuß.  Privatrecht  3.  Aufl.  Bd.  2
S.  697).  Der  Gesellschafter  hat  demnach  einen  selbstständigen
  Anspruch  darauf,  daß  der  Gesellschafter  oder
Commanditist  seinen  Beitrag  leiste  und  mit  diesem  die
Lasten  der  Gesellschaft  trage.

Hieraus  ergibt  sich,  daß  der  Ausscheidende  nicht
ohne  Weiteres  die  Einlage  sondern  erst  auf  Grund  einer
nach  der  Vermögenslage  der  Gesellschaft  zur  Zeit  des
Ausscheidens  unter  Gewinn=  und  Verlustberechnung  zu
bethätigenden  Auseinandersetzung  das  ihm  Zukommende
fordern  kann  (§  130,  106,  161,  165,  172  HGB.).