112  Meichsgerichtliche  Entscheldungen,

Mit  Recht  nimmt  daher  das  Berufungsgericht  an,
daß  der  Kläger  zur  Begründung  seines  Verlangens  die
Bilanz  der  Societätsfirma  und  den  Stand  ihres.  Gewinn=
  und  Verlustcontos  zur  Zeit  der  Fälligkeit  der,
Einlage,  sowie  eventuell  die  Höhe  seines  Antheils  an  dem
Verluste  der  Gesellschaft  hätte  darlegen  müssen.  Im
Gesellschaftskonkurse  wird  die  Masse  durch  das  Gesellschaftsvermögen
  gebildet.  Zu  diesem  gehören  die  Einlagen
der  Gesellschafter  und  der  Commanditisten  (Petersen  und
Kleinfeller,  Konkursordnung  3.  Aufl.  S.  573;  Entsch.  des
Reichsgerichts  Bd.  1  S.  69  ff.).  Liegt  dem  Konkursverwalter
  die  Constituirung  der  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  bestimmten  Vermögensmasse  des  Gemeinschuldners
  im  Interesse  der  Gläubiger  ob,  und  wird  ihm
demgemäß  die  Berechtigung  zur  Einziehung  der  versprochenen
  Einlage  zuerkannt  (vergl.  Entscheidungen  des
Reichsgerichts  Bd.  1  S.  73  und  74),  so  kann  es  im
Gesellschaftskonkurse  nicht  dem  Gesellschafter  zustehen.
über  die  den  Gläubigern  verhaftete  Einlage  des  Commanditisten.
  zu  verfügen.

Das  Berufungsgericht  hat  demnach  mit  Recht  angenommen,
  daß  der  Inhalt  der  vorgelegten  Urkunden  den
erhobenen  Anspruch  nicht  darthue.  Die  Unzureichenheit
der  durch  die  Urkunden  erwiesenen  Thatsachen  ergibt  sich
aus  der  Natur  der  Einlage  und  der  Thatsache  der  Konkurseröffnung.
  Von  einer  Verkennung  der  Beweislast
kann  keine  Rede  sein,  da  die  Beschränkung  des  Rückforderungsrechts
  sich  aus  der.  Natur  der  Einlage  ergibt,
die  Thatsache  der  Konkurseröffnung  aber  keines  Beweises
bedurfte.  VI.  Civilsenat  152/93.  Urtheil  vom  28.  September
  1893.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Ensie  (Carl  Ense)  in  Erlangen.
.Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.