Zwölfter  Ersänzungsbanv.  %  S.

Dr.  J.  A.  Heuffert-Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Jur  Prge  des  Aegrepanb  *n  snebreren  Zuhälter  gegen  elnander
Bayer.  Landrecht.  —  Mit  ungen  aus  der  Rechksprechung  ½%
hür  in  G##lllachen  eiln  T#recht;  Wechselrecht;  Wechselvroce
  v

Zur  Frage  des  Megreßauspruchs  der  mehreren
Zuhälter  gegen  einander  nach  Bayer.  Landrecht.
Anknüpfend  an  den  Aufsatz  des  Herrn  St.  A.  Schlaffner
  in  Nr.  4  und  5  dieses  Bandes  werden  wir  darauf
aufmerksam  gemacht,  daß  zu  obiger  Frage  auch  eine  bis
jetzt  noch  nicht  veröffentlichte  Aeußerung  des  Kgl.  Obersten
Landesgerichts  in  München  laut  Beschlusses  des  Feriensenats
  vom  26.  Juli  1890  vorliegt.  Sie  ist  ergangen  in
Gestalt  einer  Rechtsauskunft  für  ein  anfragendes  außerbayerisches
  Gericht.  Nach  der  uns  mitgetheilten  einfachen
Abschrift  hat  das  Oberste  Landesgericht  wörtlich  erklärt:
„1)  daß  das  Bayer.  LR.  über  den  Regreßanspruch  des
einen  Constuprators,  welcher  in  Folge  Urtheils  die
Alimente  für  das  uneheliche  Kind  bezahlt  hat,  gegen
den  anderen  Constuprator  eine  ausdrückliche  Bestimmung
  nicht  enthält;

2)  daß  aber  dasselbe  die  Verpflichtung  des  Stuprators
zur  Alimentation  auf  die  Delictseigenschaft  des  unehelichen
  Beischlafs  gründet  und  diese  Alimentationsverbindlichkeit
  daher  auch  dann  anerkennt,  wenn,
weil  mehrere  Männer  in  der  kritischen  Zeit  den
Beischlaf  vollzogen  haben,  die  Vaterschaft  zu  dem
Kinde  nicht  feststeht  (Bayer.  LR.  Thl.  I  Cap.  4
89  Nr.  4);

3)  daß  nach  Bayer.  LR.  Thl.  IV  Cap.  16  §  4  Nr.  6

XII.  Ergänzungsband.