114  Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.

in  puncto  damnorum  satisfactionis  ant  rostitutionis
  (Bayer.  LR.  a.  a.  O.  8  5)  complices  delicti
den  correis  debendi  ex  conventione  gleichgehalten
werden  (Bayer.  LR.  a.  a.  O.  Cap.  1  §  21  Nr.  7);

4)  daß  nach  Laudrecht  a.  a.  O.  Cap.  1  §  23,  sofern
einer  der  correi  debendi  (ex  conveotione)  die  ganze
Schuld  einmal  entrichtet  hat,  auch  die  übrigen
correi  debendi  in  Ansehung  des  creditoris  communis
  ohne  Unterschied,  ob  die  Obligation  ipso  jure
oder  ope  exceptionis  gefallen  sei,  liberirt  sind,
gegen  diese  jedoch  dem  correo  der  gebührende  Regreß
pro  rata  debiti  bevor  bleibt.“

Wir  haben  dem  uns  von  anwaltschaftlicher  Seite
zugegangenen  Wunsche,  Obiges  zu  veröffentlichen,  gerne
entsprochen,  weil  wir  im  Grundsatze  jede  nicht  ganz  unhaltbare
  Ansicht  zu  Wort  kommen  lassen.  Wir  können
es  uns  aber  nicht  versagen,  nochmals  auf  das  schon  im
Erg.-Bd.  7  S.  8,  Anm.,  hervorgehobene  Bedenken  hinzuweisen.
  Auch  obige  Erörterung  arbeitet  wieder  mit
dem  Begriffe  der  c1omplices  delicti.  Von  einer  Complicität
  im  gewöhnlichen  technisch-juristischen  Sinne  kann
aber  in  gegenständiger  Richtung  schlechterdings  nicht  die
Rede  sein.  Die  „Complicität“  ist  ein  Verhältniß,  entsprungen
  aus  einem  concursus  plurium  delinquentium
  in  uno  delicto.  Eine  solche  Concurrenzz  ist  aber  bei
mehreren  Beischlafsacten  mehrerer  Zuhälter  einfach  naturgemäß
  ausgeschlossen.  Damit  entfällt  von  selbst  für  obige
Argumentation  das  logische  Mittelglied.  Redaktion.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.
Handelsrecht;  Wechsekrecht;  Wechselproceß;
Civilproceß.

Handelsgebrauch  i.  S.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  §  118  und  des  Handelsgesetz-