Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  115

buchs  Art.  279.  ..  „Die  in  H.  domicilirte  Klägerin
hatte  von  der  Beklagten  am  5.  Jannar  1892  zwei  Waggons
(20000  kg)  russischen  Weizen  zu  18  Mk.  90  Pf.  per  100  kg
transit  ab  M.  gekauft,  wobei  bedungen  worden  war,  daß
die  Beklagte  den  Weizen  zur  Verfügung  der  Klägerin
auf  Lager  zu  halten  habe.  Als  jedoch  der  zweite  Waggon
von  der  Klägerin  mit  Schreiben  vom  28.  Mai  1892  abgerufen
  wurde,  machte  die  Beklagte  an  der  bereits  in
das  Eigenthum  der  Känferin  übergegangenen  Waare  ein
Retentionsrecht  zu  Gunsten  einer  aus  Handelsgeschäften
mit  letzterer  herrührenden  früheren  Forderung  geltend,
welches  die  Klägerin  als  der  übernommenen  Vertragspflicht
  der  beklagten  Verkäuferin  widerstreitend  unter
Bezugnahme  auf  Art.  313  Abs.  2  HGB.  nicht  anerkennt.
Es  fragt  sich  daher,  ob  durch  den  Kaufvertrag  vom
5.  Januar  1892  der  Beklagten  eine  Verpflichtung  auferlegt
  worden  ist,  mit  der  Waare  in  einer  bestimmten
Weise  zu  verfahren,  welcher  die  Zurückbehaltung  des  zur
Verladung  abgerufenen  Kaufgegenstandes  widerstreiten
würde.  Die  Beklagte  hatte  sich  nicht  blos,  wie  das  Oberlandesgericht
  annimmt,  zu  dem  verpflichtet,  was  in  den
allgemeinen  Verpflichtungen  des  Verkäufers  liegt,
sondern  sie  hatte  die  zu  liefernde  Waare  zur  Verfügung
der  Käuferin  auf  Lager  zu  halten  übernommen,
konnte  also  Empfangnahme  nicht  eher  sordern,  als  bis
es  dem  Käufer  beliebte,  innerhalb  angemessener  Zeit  die
Waare  zur  Uebergabe  abzurufen.  Es  war  nun  unter
Berücksichtigung  des  Handelsgebrauchs  nach  den  concreten
Umständen  des  Falles  zu  prüfen,  ob  diese  Verpflichtung,
welche  der  verkaufende  Gläubiger  in  Beziehung  auf  die
Waare  des  kaufenden  Schuldners  übernommen  hat,  die
Einhaltung  eines  bestimmten  Verfahrens  mit  diesen
Waaren  bezwecke,  welches  die  Ausübung  eines  Zurückbehaltungsrechts
  für  ältere  Forderungen  als  hiemit  unvereinbar
  und  somit  vertragswidrig  deutlich  erkennen
lasse.  Die  erstinstanzliche  Kammer  für  Handelssachen  hat
·  tli