116  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

unter  Bezugnahme  auf  §  118  GVG.  festgestellt,  welcher
Sinn  nach  Handelsbrauch  einer  vom  Verkäufer  übernommenen
  Verpflichtung  wie  die  vorliegende  zukomme.
Wenn  nämlich  der  Verkäufer  dem  Käufer  zusichere,  daß
er  die  Waare  zur  Verfügung  desselben  auf  Lager  halten
werde,  ohne  daß  beim  Abschluß  des  Kaufs  oder  bei  den
Vorverhandlungen  ältere  Forderungen  Erwähnung  fanden,
so  liege  in  der  berührten  Zusicherung  das  vorbehaltlose
Versprechen,  daß  Käufer  sich  darauf  verlassen  und  einrichten
  dürfe,  es  werde  ihm  auf  seinen  Ruf  die  gekaufte
Waare  zugehen,  ohne  daß  Verkäufer  aus  älteren  Verbindlichkeiten
  einen  Einwand  gegen  sofortige  Lieferung
ableiten  werde.  Aber  auch  abgesehen  von  dieser  allgemeinen
  kaufmännischen  Uebung  ist  das  Landgericht  an
der  Hand  des  Art.  278  HGB.  zur  Auslegung  des  Vertrags
  im  gleichen  Sinne  gelangt.  Das  Berufungsgericht
war  an  diese  Feststellungen  allerdings  nicht  gebunden.
Allein  die  Gründe,  aus  welchen  es  den  erwähnten  Handelsbrauch
  als  gänzlich  unbeachtlich  behandelt,  enthalten
eine  Verletzung  des  Art.  279  HGB.  und  des  §  118  GBG.
Es  steht  hier  nicht  ein  Handelsgebrauch  im  Sinne  des
Art.  1  HGB.,  ein  vom  Handelsgesetzbuch  als  subsidiäres
Recht  anerkannter  Satz  des  Gewohnheitsrechts,  in  Frage,
sondern  eine  Gewohnheit  oder  ein  Gebrauch  im  Sinne
des  Art.  279  HGB.,  also  eine  Handelssitte,  welche  gegen
die  Partei  nur  auf  Grund  ihres  Willens,  sich  ihr  zu
unterwerfen,  angewendet  werden  kann,  im  Falle  ihrer
Anwendbarkeit  aber  wie  der  Parteienwille  überhaupt  den
dispositiven  Vorschriften  des  Gesetzes  vorgeht.  Indem
das  Berufungsgericht  ausführt,  dem  erwähnten  Ausspruch
sei  keine  Bedeutung  beizumessen,  da  er  der  gesetzlichen
Bestimmung  über  das  kaufmännische  Zurückbehaltungsrecht
  überhaupt  widerspreche  und  es  sich  hier  um  die
Auslegung  des  Vertragswillens,  die  der  Entscheidung
des  Richters  unterstehe,  nicht  um  einen  Handelsgebrauch
handle,  wie  ihn  §  118  GVG.  im  Auge  habe,  hat  es