Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.  117

daher  verkannt,  daß  gerade  ein  Fall  des  8  118  GVG.
gegeben  war  und  daß  Art.  279  HGB.  dem  Richter  zur
Pflicht  macht,  bei  der  Auslegung  von  Willenserklärungen
die  im  Handelsverkehre  geltenden  Gewohnheiten  und  Gebräuche
  als  Interpretationsmittel  zu  benutzen.  Der  erwähnte
  Handelsgebrauch  durfte  sonach  nicht  von  vornherein
  als  bedeutungslos  bei  Seite  gesetzt  werden,  wenn
nicht  angenommen  wurde,  die  Contrahenten  hätten  ihn
ausschließen  wollen,  vielmehr  war  der  behauptete  Gebrauch
hinsichtlich  seiner  Begründetheit  zu  prüfen  und  bei  der
Feststellung  der  Vertragsabsicht  der  Parteien  in  Betracht
zu  ziehen.  II.  Civilsenat  199/1893.  Urtheil  vom  8.  December
  1893.  ·

Fortsetzung  des  Wechselprocesses  nach  Beschlagnahme
  der  Wechsel  durch  den  Untersuchungsrichter.
  Wirkung  der  Beschlagnahme
des  Vermögens  des  Ausstellers  und  Remittenden
  nach  §  334  der  Strafproceßordnung
gegen  den  Indossatar.  Gegen  eine  im  Wechselprocesse
  erhobene  Klage  auf  Zahlung  eines  Restbetrags
aus  mehreren  Wechseln  war  unter  Anderem  auch  eingewendet
  worden,  daß

1.  Kläger  nicht  aus  den  Wechseln  klagen  könne,  weil
er  zur  Zeit  nicht  im  Stande  sei,  dieselben  vorzulegen,
und  daß

2.  die  Girirung  der  Wechsel  nichtig  sei,  weil  Kläger
die  Wechsel  erst  im  November  1892  erhalten  habe  und
schon  durch  einen,  am  24.  September  1892  im  Reichsanzeiger
  bekannt  gemachten  Beschluß  der  Strafkammer
des  Landgerichts  H.  vom  20.  September  1892  das  im
Deutschen  Reiche  befindliche  Vermögen  des  Bankier  H.,
alleinigen  Inhabers  der  Ausstellerin  und  Remittentin,
mit  Beschlag  belegt  sei.

Aus  den  Gründen  des  Revisionsurtheils:
Beide  Einwendungen  sind  von  den  Vorderrichtern  mit