118  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

Recht  verworfen.  Die  eingeklagten  Wechsel,  welche  den
Erfordernissen  des  Art.  4  der  Wechselordnung  entsprechen
und  nach  Art.  36  den  Kläger  als  Wechselgläubiger  legitimiren,
  sind  nicht  nur  in  Abschrift.  mit  der  Klage  dem
Beklagten  zugestellt,  sondern  auch,  wie  der  Beklagte  zugestanden
  hat  und  in  dem  landgerichtlichen  Urtheile  festgestellt
  ist,  im  ersten  Verhandlungstermin  vor  dem  Landgerichte
  von  dem  Kläger  urschriftlich  vorgelegt  und  vom
Beklagten  als  echt  anerkannt.  Wenn  hienach  die  Voranssetzungen
  der  §§  555  und  556  CPO.  für  den  Wechselproceß,
  in  welchem  Kläger  ausweislich  der  Klagschrift  in
Gemäßheit  des  §  567  CPO.  klagen  zu  wollen  erklärt
hat,  an  sich  vorliegen  und  es  sich  lediglich  um  die  vom
Beklagten  gegen  den  liquiden  Klaganspruch  erhobenen
Einwendungen  handelt,  so  ist  zunächst  der  Umstand,  daß
Kläger  die  von  ihm  im  ersten  Verhandlungstermin  vor
dem  Landgerichte  vorgelegten  Wechsel  in  dem  späteren
Verhandlungstermin  vom  12.  Jannar  1893,  auf  welchen
das  Urtheil  erster  Instanz  ergangen  ist,  sowie  in  dem
Verhandlungstermin  vor  dem  Berufungsgerichte  wieder
vorzulegen  außer  Stande  war,  sowohl  für  die  Zulässigkeit
des  Urkundenprocesses  als  für  die  Zulässigkeit  der  Verurtheilung
  des  Beklagten  zur  Zahlung  der  Wechselbeträge
ohne  Bedentung.  Denn  es  ist  durch  die  vom  Kläger
beigebrachten  Urkunden  erwiesen,  vom  Beklagten  auch
zugestanden  und  von  den  Vorderrichtern  festgestellt,  daß
für  den  Kläger  die  Unmöglichkeit,  die  Wechsel  auch  in
den  späteren  Verhandlungsterminen  wieder  vorzulegen,
herbeigeführt  ist  in  Folge  eines  im  Laufe  des  Processes
von  dem  Untersuchungsrichter  zu  H.  in  einem  gegen  den
Bankier  H.,  den  alleinigen  Inhaber  der  Ausstellerin  und
Remittentin  der  Wechsel,  sowie  gegen  einige  andere  dritte
Personen  wegen  Wuchers  u.  s.  w.  anhängigen  Strafverfahren
  am  27.  December  1892  erlassenen  Beschlusses,
durch  welchen  die,  sich  damals  im  Besitze  des  klägerischen
Anwalts  befindenden  Wechsel  mit  Beschlag  belegt  wurden,