Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  119

weil  sie  für  die  Untersuchung  von  Bedentung  seien,  auf
Grund  welchen  Beschlusses  die  Wechsel  dem  gedachten
klägerischen  Proceßbevollmächtigten  durch  Vermittelung
des  dieserhalb  requirirten  Polizeipräsidiums  B.  abgenommen
  und  in  den  Gewahrsam  des  Untersuchungsrichters
gelangt  sind.  Nun  kann  allerdings  der  Wechselgläubiger,
abgesehen  von  dem  Falle  des  Art.  73  WO.,  die  Forderung
aus  dem  Wechsel  nur  unter  Vorlegung  der  Wechselurkunde
  einklagen  und  ist  selbst  nach  rechtskräftiger
Verurtheilung  des  Wechselschuldners  sein  Anspruch  auf
Zahlung  durch  den  Besitz  des  Wechsels  bedingt,  da  nach
Art.  39  WO.  der  Wechselschuldner  nur  gegen  Aushändigung
  des  quittirten  Wechsels  zu  zahlen  verpflichtet
ist.  Hieraus  folgt  aber  keineswegs,  daß  der  klagende
Wechselgläubiger,  nachdem  er,  wie  im  vorliegenden  Falle
geschehen,  im  Processe  den  Wechsel  vorgelegt  und  sich
durch  denselben  zur  Klage  legitimirt  hat,  auch  der  Wechsel
vom  Beklagten  als  echt  anerkaunt  ist,  zur  Aufrechterhaltung
  seines  Anspruchs  aus  dem  Wechsel  jederzeit
bis  zur  rechtskräftigen  Verurtheilung  des  Beklagten  oder
doch  bei  der  dem  Urtheile  unmittelbar  vorhergehenden
Verhandlung  im  Stande  sein  muß,  die  Wechselurkunde
behufs  ihrer  weiteren  Vorlegung  zur  Hand  zu  haben.
Denn  für  die  Fortdauer  des  Besitzes  des  Wechsels  auf
Seiten  des  Klägers  streitet  die  Vermuthung.  Ohne
diese  Vermuthung  würde  sonst  die  Verurtheilung  eines
Wechselschuldners  zur  Zahlung  an  den  als  Wechselgläubiger
  auftretenden  Kläger  gar  nicht  geschehen  können,
wenn  nicht  das  Gericht  selbst  den  Wechsel  für  den  Kläger
in  seinen  Gewahrsam  genommen  haben  sollte.  Ohne  einen
besonderen  Grund  kann  daher  die  wiederholte  Vorlegung
  des  als  echt  anerkaunten  und  seiner  Form  wie
seinem  Inhalte  nach  unbeanstandeten  Klagewechsels  dem
Kläger  nicht  angesonnen  werden,  ihm  mithin  auch  die
zeitweilige  Unmöglichkeit  der  Vorlegung  nicht  zum  Nachtheile
  gereichen.  Ein  solcher  besonderer  Grund  kann