120  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

z.  B.  vorliegen,  wenn  der  Beklagte  behauptet,  der  Klagewechsel
  sei  inzwischen  vom  Kläger  weiterbegeben  oder
zerstört  worden.  Im  vorliegenden  Falle  verhält  die
Sache  sich  aber  nicht  so.  Denn  es  steht  fest,  daß  die
Klagewechsel,  welche  sich  bis  dahin  im  Gewahrsam  des
Proceßvertreters  des  Klägers  befanden,  nur  deshalb  nicht
wieder  vorgelegt  werden  konnten,  weil  sie  diesem  auf
Grund  eines  Beschlagnahmebeschlusses  eines  Untersuchungsrichters
  abgenommen  wurden  und  der  Untersuchungsrichter
  auch  später  die  beantragte  Wiederherausgabe  der
Wechsel  bei  dem  Widerspruche  des  Staatsanwalts  ablehnte,
  da  die  Wechsel  für  die  Untersuchung  erheblich
seien.  Lediglich  aus  diesem  Grunde  „da  dieselben  als
Beweismittel  für  die  Untersuchung  von  Bedentung  sind“
war  auch  von  vornherein  die  Beschlagnahme  erfolgt,  nicht
etwa  auch  aus  dem,  nach  §  94  St  PO.  für  eine  Beschlagnahme
  ebenfalls  zulässigen  Grunde,  daß  die  betreffenden
Gegenstände  der  Einziehung  unterliegen.  Bestand
aber  hienach  der  Zweck  der  Beschlagnahme  lediglich  in
der  einstweiligen  Sicherstellung  der  Wechselurkunden  behufs
  Durchführung  eines  Strafverfahrens,  und
zwar  eines  nicht  gegen  den  Kläger,  sondern  gegen  dritte
Personen  gerichteten  Strafverfahrens,  so  kann  es  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  der  civilrechtliche  Besitz  der
Wechsel  dem  Kläger  durch  deren  Auslieferung  an  den
Untersuchungsrichter  nicht  verloren  gegangen  ist,  der
Lebtere  vielmehr  durch  seine  Ausübung  des  Gewahrsams
den  Besitz  (vorbehaltlich  des  Untersuchungszweckes)  nur
für  den  Kläger  fortsetzen  wollte  und  fortgesetzt  hat,
so  daß  das  zur  Erhebung  des  Anspruches  aus  dem
Wechsel  in  Art.  36  WO.  vorausgesetzte  Verhältniß  bis
auf  Weiteres  als  für  den  Kläger  unverändert  vorhanden
  anzunehmen  ist.  (Preuß.  .  Thl.  1  Tit.  7
§§  111  bis  113,  Entsch.  des  Reichs  delsgerichts
Bd.  15  S.  299  ff.).  Für  die  Erwirkung  eines  condemnatorischen
  Urtheils  blieb  also  Kläger  nach  wie  vor