Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  121

legitimirt,  mochte  auch  dessen  Vollstreckung  die  Beschlagnahme
  einstweilen  entgegenstehen.  Auch  die  Verurtheilung
des  Beklagten  zur  Zahlung  l(nicht  blos  zur  Deposition)
der  Wechselbeträge  erscheint  als  gerechtfertigt,  da  in  jeder
Verurtheilung  zur  Zahlung  einer  Wechselschuld  still-=schweigend
  die  Klausel  als  enthalten  anzusehen  ist,  daß
der  Schuldner  nur  gegen  Aushändigung  des  gquittirten
Wechsels  zu  zahlen  hat  (Entsch,  des  Reichsoberhandelsgerichts
  Bd.  11  S.  71  und  Bd.  21  S.  303  ff.),  was
übrigens  auch  in  den  Gründen  der  Urtheile  der  Vorderrichter
  ausdrücklich  ausgesprochen  ist.  Daß  aber  der
Kläger  abgesehen  von  der  Beschlagnahme  der  Wechsel
durch  den  Untersuchungsrichter  den  Besitz  der  Wechsel  in
irgend  einer  Weise  verloren  habe,  ist  vom  Beklagten
ebensowenig  behauptet,  geschweige  denn  durch  im  Urkundenprocesse
  zulässige  Beweismittel  dargelegt,  wie  Beklagter
einen  genügenden  Grund  angegeben  hat,  welcher  die
wiederholte  Vorlegung  der  vom  Beklagten  schon
im  ersten  Verhandlungstermine  als  echt  anerkannten
und  auch  ihrem  Inhalte  nach  nicht  beanstandeten  Wechseloriginale
  erheische.  Er  hat  vielmehr  lediglich  darauf  hingewiesen,
  daß  ja  die  Wechsel  inzwischen  in  andere  Hände
gekommen  oder  vernichtet  sein  könnten,  durch  welche
Erwägung  aber,  wie  schon  oben  bemerkt  ist,  die  Befugniß
  des  Beklagten,  im  Wechselprocesse  bei  je  der  weiteren
Verhandlung  die  Vorlegung  der  den  Klageanspruch  begründenden
  und  beweisenden  Urkunden,  auch  wenn  deren
Inhalt  und  Echtheit  bereits  feststeht,  vom  Kläger  zu
verlangen,  in  dieser  Allgemeinheit  keineswegs  gerechtfertigt
  wird.  Mit  Recht  macht  das  Bernfungsgericht
geltend,  daß  Beklagter,  wenn  er  etwa  den  Einwand  der
dem  Kläger  nunmehr  mangelnden  Activlegitimation  im
Sinne  des  §  238  CPO.  hätte  erheben  wollen,  wenigstens
  hätte  behaupten  müssen,  daß  die  thatsächlichen
Voraussetzungen  dieses  Einwandes  vorlägen.  Die  Bemerkung
  in  den  Motiven  zur  Civilproceßordnung  (S.  363),