122  Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.

daß  die  Zulässigkeit  des  Urkundenprocesses  und  der  angetretenen
  Beweise  sowie  die  vollständige  Erbringung
jedes  dem  Kläger  obliegenden  Beweises  und  die  materielle
Begründung  der  Klage  zwar  von  Amtswegen,  nach  allgemeinen
  Grundsätzen  aber  erst  vor  Erlaß  des  Urtheils
  zu  prüfen  sei,  steht  dem  Obigen  nicht  entgegen,
indem  hiedurch  offenbar  nur  auf  die  Möglichkeit  hingewiesen
  werden  soll,  daß  im  Laufe  der  Verhandlung  in
Folge  von  Zugeständnissen  oder  aber  Einwendungen
  des  Beklagten  der  Umfang  der  vom  Kläger
zu  erweisenden  Thatsachen  verringert  bezw.
vermehrt  werden  kann.  (Vergleiche  die  Entsch.  des
Reichsgerichts  in  Bd.  12  S.  131  ff.  und  Bd.  13
S.  270  ff.)

Ebensowenig  hat  das  Verufungsgericht  bei  Verwerfung
des  aus  dem  Beschl  schlusse  der  Strafkammer
des  Landgerichts  zu  H.  vom  20.  September  1892  vom
Beklagten  entnommenen  Einwands  rechtsgrundsätzlich
gefehlt  Dieser  Beschluß  ist  gegen  den  flüchtig  gewordenen
H.  (unstreitig  den  alleinigen  Inhaber  der  Ausstellerin
und  Girantin  der  hier  fraglichen  Wechsel),  dessen  damaliger
Aufenthalt  unbekannt  war,  in  Gemäßheit  der  88  332
und  318  St  PO.  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  erlassen
  in  Betreff  des  im  Deutschen  Reiche  befindlichen
  Vermögens  des  S.  Der  Beklagte,  welcher  wegen
dieser  Beschlagnahme  auf  Grund  des  §  334  St  PO.,  nach
welchem  der  Angeschuldigte  mit  dem  Zeitpuncte  ihrer
ersten  Bekanntmachung  im  Reichsanzeiger  das  Recht  verliert,
  über  das  in  Beschlag  genommene  Vermögen  unter
Lebenden  zu  verfügen,  die  —  formell  einwandsfreie  —
Girirung  der  hier  fraglichen  Wechsel  für  nichtig  erachtet
und  deshalb  dem  Kläger  seine  Activlegitimation  bestreitet,
müßte  daher  mit  den  im  Urkundenprocesse  zulässigen  Beweismitteln
  dargethan  haben  nicht  nur,  daß  noch  am
24.  September  1892,  an  welchem  Tage  die  gedachte  Bekanntmachung
  erfolgt  ist,  oder  zu  einer  späteren  Zeit  die