Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  123

Forderungen  aus  den  Wechseln  dem  H.  (als  dem  alleinigen
Inhaber  der  Ausstellerin)  zustanden,  sondern  auch  zu
dessen  im  Deutschen  Reiche  befindlichen  Vermögen
gehörten.  Denn  auf  das  im  Auslande  befindliche
Vermögen  erstreckte  sich  die  Beschlagnahme  nicht  und
konnte  dieselbe  sich  auch  nach  §  332  St  PO.  nicht  erstrecken.
  Da  es  nach  dem  Thatbestande  zwischen  den
Parteien  unstreitig  ist,  daß  der  Kläger  die  Wechsel  von
H.  erst  Anfangs  October  1892,  jedenfalls  nach  dem
24.  September  1892  erworben  hat,  und  da  andererseits
der  Beklagte  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  wohnt,  wo
auch  der  Erfüllungsort  für  die  Wechselverbindlichkeit  ist,
so  würde  allerdings  der  gedachte  Beweis  überflüssig  sein,
wenn  der  Ansicht  des  Beklagten  beizutreten  wäre,  daß
bei  Forderungen  aus  Wechseln  als  der  Ort,  wo  das  Vermögen
  des  Gläubigers  sich  befindet,  der  Wohnsitz  des
Wechselschuldners  oder  der  sich  aus  dem  Wechsel  ergebende
Zahlungsort  zu  gelten  habe.  Diese  Ansicht  ist  aber  vom
Berufungsgerichte  mit  Recht  reprobirt  und  der  demselben
vom  Beklagten  dieserhalb  gemachte  Vorwurf  einer  Verletzung
  des  §  332  und  ff.  St  PO.  sowie  einer  Verkennung
des  Begriffs  der  Wechselforderung  erscheint  nicht  als
gerechtfertigt.  Denn  das  Berunfungsgericht  führt  durchaus
  zutreffend  aus,  der  vom  Beklagten  aufgestellte  Satz
möge  richtig  sein  bei  Forderungen,  über  welche  eine  Urkunde
  überhaupt  nicht  oder  doch  nur  zum  Zwecke  des
Beweises  ausgestellt  sei,  in  welchem  Falle  sie  als  bloßes
Zubehör  der  Forderung  erscheine;  anders  aber  verhalte
es  sich  mit  Forderungen,  bei  denen  die  darüber  ausgestellten
  Urkunden  selbst  als  Träger  und  Quelle  des  Anspruches
  zu  betrachten  seien,  wie  z.  B.  Wechsel  und
Werthpapiere,  da  Rechtserwerb  und  Rechtsausübung  bei
ihnen  an  den  Besitz  der  Urkunde  geknüpft  seien  und  iusbesondere
  auch  die  Veräußerung  Uebertragung  des  Besitzes
  voraussetze,  wodurch  sie  gleich  beweglichen  körperlichen
  Sachen  eine  bestimmte  Beziehung  zum  Raume  ge-