124  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

wönnen  und  rechtlich  in  vielfacher  Hinsicht  den  letzteren
gleich  behandelt  würden.  Mit  Recht  wird  hiefür  auf
die  Bestimmung  des  §  732  der  Civilproceßordnung  hingewiesen,
  nach  welcher  die  Pfändung  von  Forderungen
aus  Wechseln  und  anderen  Papieren,  welche
durch  Indossament  übertragen  werden  können,
dadurch  bewirkt  wird,  daß  der  Gerichtsvollzieher  diese
Papiere  in  Besitz  uimmt,  wogegen  nach  §  730  der
Civilproceßordnung  die  Pfändung  gewöhnlicher  Geldforderungen
  schon  dadurch  bewirkt  wird,  daß  das  Gericht
dem  Drittschuldner  verbietet.,  an  den  Schuldner  zu
zahlen,  und  dem  Schuldner  gebietet,  sich  jeder  Verfügung
  über  die  Forderung  zu  enthalten.  Als  ganz  zutreffend
  erscheint  es  auch,  wenn  das  Berufungsgericht
den  Zweck  und  Sinn  der  Bestimmung  des  §  332  St  P.
darin  findet,  den  Angeschuldigten  zwar  insoweit  an  der
Verfügung  über  sein  Vermögen  rechtlich  zu  hindern,  als
er  im  Inlande  mit  Bezug  auf  dasselbe  an  sich  rechtswirksame
  Handlungen  vornehmen  könnte,  andererseits
aber  von  einer  Verfügungsbeschränkung  insoweit  abzusehen,
  als  die  Verfügung  sich  ohne  Weiteres  auch
im  Auslande  treffen  und  deshalb  Deutscherseits  nicht
verhindern  läßt,  woraus  mit  Recht  gefolgert  wird,  daß
nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  solche  Forderungen,
welche  in  den  über  sie  errichteten  Urkunden  gleichsam
ihre  Verkörperung  finden,  insoweit  den  körperlichen
Sachen  gleich  zu  behandeln,  mithin  zu  dem  im  Deutschen
Reiche  befindlichen  Vermögen  nur  dann  zu  rechnen
sind,  wenn  die  betreffenden  Urkunden  (als  zum  Vermögen
des  Angeschuldigten  gehörend)  sich  zur  Zeit  der  Beschlagnahme
  in  den  Grenzen  des  Deutschen  Reiches  befinden
oder  als  Vermögensstücke  des  Angeschuldigten  später  dahin
  zurückkehren.  In  gleichem  Sinne  ist  auch  —  worauf
das  Berufungsgericht  zur  Unterstützung  seiner  Auslegung
mit  Recht  hingewiesen  hat  —  die  ganz  ähnliche  Bestimmung
  der  Reichsjustizgesetze  in  §  24  CPO.  über  den