Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  126

Gerichtsstand  des  Vermögens  auszulegen,  nach  welcher
bei  Forderungen  als  der  Ort,  wo  das  Vermögen
sich  befindet,  der  Wolmsitz  des  Schuldners  gilt.  Denn
trotz  dieser  allgemeinen  Bestimmung  ist  auch  hier  bei
solchen  Forderungen,  welche  sich  in  der  Urkunde  derartig
verkörpern,  daß  sie  ohne  den  Besitz  derselben  nicht  geltend
gemacht  werden  können,  der  Ort  als  entscheidend  anzusehen,
  an  welchem  sich  die  Urkunde  befindet  (Vgl.  die
Entsch.  des  Reichsgerichts  in  der  Juristischen  Wochenschrift,
  1883  S.  225  und  die  Kommentare  von  Wilmowskie
und  Levy  sowie  von  Reincke  zur  Civilproceßordnung).
Daß  der  Beklagte  den  ihm  hienach  obliegenden  Beweis
mit  den  im  Wechse  lprocesse  zulässigen  Beweismitteln
nicht  erbracht  hat,  ist  vom  Berufungsgerichte  ebenfalls
aus  zutreffenden  Gründen  dargelegt.  Die  zwischen  den
Parteien  streitige  Frage,  ob  der  Kläger  vor  oder  bei  dem
Erwerbe  der  Wechsel  von  der  Ver
Kenntniß  gehabt  hat,  ist  hienach  vom  Berufungsgerichte
  mit  Recht  für  unerheblich  erachtet.  Eine  weitere
Frage  ist  es  aber,  ob  selbst  dann,  wenn  im  ordentlichen
Processe  er  wiesen  werden  sollte,  daß  die  hier  fraglichen
Wechselforderungen  von  der  Beschlagnahme  des  im  Deutschen
  Reiche  befindlichen  Vermögens  des  Angeschuldigten
S.  ergriffen  sind,  der  aus  dieser  Beschlagnahme  vom
Beklagten  hergeleitete  Einwand  überhaupt  begründet
sein  würde.  Das  Berufungsgericht  scheint  dies  anzunehmen,
  indem  es  den  Beklahten  ohne  weitere  Bemerkungen
auf  den  im  ordentlichen  Verfahren  zu  führenden  Zeugenbeweis
  hinweist.  Auch  ist  es  gewiß  die  Tendenz  des
5  334  der  Strafproceßordnung,  einen  möglichst  wirksamen
Zwang  zur  Herbeiführung  der  Gestellung  des  Angeschuldigten
  auszuüben,  weshalb  die  verfügte  Rechtsunfähigkeit
  des  Angeschuldigten  im  Allgemeinen  als  eine
nubedingte,  nicht  blos  dem  Staate,  sondern  auch
dritten  Personen  gegenüber  wirksame  aufzufassen
  sein  wird  (Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  11