126  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

S.  188  ff.).  Damit  ist  aber  noch  keineswegs  entschieden,
daß  der  Gesetzgeber  durch  die  hier  fragliche  Bestimmung
anch  den  Grundsatz  des  Wechselrechts  habe  beseitigen
  wollen,  nach  welchem  der  Acceptant  des  Wechsels
einem  gutgläubigen  Erwerber  desselben  gegenüber,  welcher
sich  in  Gemäßheit  des  Art.  36  WO.  als  Wechselgläubiger
legitimirt,  nicht  berechtigt  ist,  Einreden  aus  der  einem
Vormanne  mangelnden  civilrechtlichen  Befugniß  zur
Indossirung  zu  erheben  (Entsch,  des  Reichsoberhaudelsgerichts
  Bd.  23  S.  356  ff.),  wie  denn  auch  durch  einen
Arrest  auf  die  Wechselforderung  gegen  den  derzeitigen
Inhaber  des  Wechsels  ohne  Beschlagnahme  auch  der
Wechselurkunde  der  spätere  redliche  Erwerber  an  sich
nicht  berührt  wird  (Entsch.,  des  Reichsoberhandelsgerichts
Bd.  6  S.  230  ff.).  Eines  näheren  Eingehens  auf  diese
Frage  bedarf  es  jedoch  zur  Zeit  nicht,  da  die  angefochtene
  Entscheidung  schon  aus  anderen  Gründen  gerechtfertigt
  ist  und  hier  nur  dem  Mißverständnisse  vorzubengen
  war,  das  Revisionsgericht  habe  im  Falle  der
Führung  des  oben  gedachten  Beweises  den  auf  die  Vermögensbeschlagnahme
  gestlütten  Einwand  des  Beklagten
für  begründet  erklären  wollen.  I.  Civilsenat  178/9P3.
Urtheil  vom  25.  September  1893.

Begriff  der  Verhandlung  im  Sinne  des
5*2990  CPO.  Die  erste  Justanz  hatte  die  Klage  abgewiesen
  und  den  Kläger  auf  die  Widerklage  verurtheilt.
Gegen  dieses  Urtheil  legte  der  Kläger  Berufung  ein.
Das  Berufungsgericht  faßte  am  16.  Jannar  1893  den
Beschluß,  die  in  erster  Instanz  vernommenen  Sachverständigen
  in  näher  angegebener  Weise  nochmals  zu  vernehmen,
  und  setzte  hiezu  Termin  auf  den  1.  März  1893
an.  In  diesem  Termin  erschienen  die  Sachversländigen
und  die  Proceßbevollmächtigten  der  Parteien.  Nach  der
Vernehmung  der  Sachverständigen  beantragte  der  Vertreter
  des  Klägers,  den  von  ihm  sistirten  Maschinenbauer