Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  127

B.  als  Sachverständigen  zu  vernehmen.  Der  Vertreter
des  Beklagten  widersprach  diesem  Antrage,  und  das  Gericht
  beschloß,  denselben  abzulehnen.  Darauf  beantragte
der  Vertreter  des  Klägers  die  Verhandlung  zu  vertagen,
damit  ihm  Zeit  bleibe,  das  neue  Gutachten  des  Sachverständigen
  mit  seiner  Partei  zu  besprechen  und  es  zu
widerlegen.  Der  Vertreter  der  Gegenpartei  widersprach
auch  diesem  Antrage,  und  das  Gericht  beschloß,  auf  denselben
  nicht  einzugehen.  Nunmehr  erklärte  der  Vertreter
des  Klägers,  daß  er  nicht  zur  Sache  verhandeln  wolle
und  dem  Gegner  üÜberlasse,  ein  Versäumnißurtheil  zu
erwirken.  Nachdem  er  sich  entfernt  hatte,  wiederholte  der
Vertreter  des  Beklagten  den  von  ihm  schon  in  dem
früheren  Verhandlungstermin  gestellten  Antrag  auf  Verwerfung
  der  Bernfung,  und  bat,  demselben  durch  contradictorisches
  Urtheil  stattzugeben.  Demgemäß  wurde  von
dem  Berufungsgericht  durch  contradictorisches  Urtheil
erkannt.

Die  Revision  rügt,  es  sei  mit  Unrecht  contradictorisch
in  der  Sache  erkannt;  eine  Verhandlung  habe  nicht  stattgefunden,
  denn  der  Kläger  habe  einen  Antrag  zur  Sache
nicht  gestellt;  damit  beginne  aber  nach  §  128  CPO.  die
Verhandlung.  Daß  es  sich  hier  um  die  Fortsetzung  einer
früheren  Verhandlung  von  einem  mit  denselben  Personen
besetzten  Gerichte  handele,  sei  unerheblich;  denn  ein  stark
beschäftigtes  Gericht  könne  unmöglich  sich  der  Vorgänge
in  einer  früheren  Sitzung  erinnern.

Der  Angriff  kann  nicht  als  begründet  angesehen
werden.  Die  Civilproceßordnung  enthält  keine  näheren
Bestimmungen  darüber,  welche  von  einer  Partei  in  einem
Termine  abgegebenen  Erklärungen  als  eine  Verhandlung
im  Sinne  des  §  299  CPO.  anzusehen  sind.  Es  ist  daher,
wenn  einc  vollständige  Verhandlung  nicht  stattgefunden
hat,  nach  dem  Inhalt  der  von  der  Partei  abgegebenen
Erklärungen  in  den  sonstigen  Umständen  des  einzelnen
Falls  zu  beurtheilen,  ob  die  Partei  verhandelt  hat  (Entsch.