128  Relchsgerischtliche  Entscheldungen.

des  Reichsgerichts  Bd.  10  S.  386  ff.).  Als  eine  Verhandlung
  im  Sinne  des  §  299  kann  nun  ein  Vertagungsantrag
  und  die  Verhandlung  über  diesen  Antrag  nicht
angesehen  werden.  Hier  hat  der  Kläger  aber  außerdem
nach  der  angeordneten  Beweiserhebung  einen  neuen  Beweisantrag
  gestellt.  Dieser  Antrag  bezog  sich  unmittelbar
auf  den  Gegenstand  des  Rechtsstreits.  Er  konnte  nicht
begründet  werden,  ohne  daß  auf  die  unter  den  Parteien
schwebenden  Streitfragen  eingegangen  oder  dieselben  als
bekannt  aus  der  früheren  Verhandlung  unterstellt  wurden.
Daher  muß  in  diesem  Antrage  eine  Verhandlung  im
Sinne  der  §5  298,  299  CPO.  erblickt  werden.  Demgegenüber
  wird  von  der  Revision  betont,  daß  von  dem
Kläger  ein  Antrag  zur  Sache,  wie  derselbe  nach  §  128
CPOD.  erforderlich  gewesen,  nicht  gestellt  worden  sei.  Die
Verhandlung  vom  1.  März  1893  hat  vor  demselben
Richter  stattgefunden,  vor  welchem  die  Sache  früher  verhandelt
  war.  In  der  früheren  Verhandlung  hatte  der
Kläger  seinen  Antrag  gestellt.  Der  §  128  bestimmt  nicht,
daß  auch  eine  vor  demselben  Richter  stattfindende  Fortsetzung
  der  Verhandlung  dadurch  eingeleitet  werde,  daß
die  Parteien  ihre  Anträge  stellen.  Die  ausdrückliche
Wiederholung  der  Anträge  kann  vielmehr  unterbleiben,
wenn  die  Richter  sich  derselben  aus  der  früheren  Verhandlung
  erinnern.  Danach  kann  es  jedenfalls  in  einem
solchen  Falle  für  die  Frage,  ob  eine  Partei  im  Sinne
der  §5  298,  299  verhandelt  habe,  nicht  entscheidend  sein,
daß  sie  den  Antrag  in  der  Sache  selbst  nicht  wiederholt
hat.  .  ..  VI.  Civilsenat  126/93.  Urtheil  vom  13.  Juli
1893.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Ende  (Cark  Ense)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.