130  Rechtsschutz  gegen  Schädigungen  durch  Flußverunreinigung.

passender  Gesetzesstellen  das  Recht  auf  der  gegebenen
allgemeinen  Rechtsgrundlage  nach  großen  Gesichtspuncten
construiren  und  darlegen,  damit  aber  in  vielen  Fällen
erst  der  wahren  Gerechtigkeit  zur  Geltung  verhelfen.
Ans  der  großen  Zahl  derartiger  Rechtsvorkommnisse
sind  namentlich  hervorzuheben  die  vielen  rechtlichen  Anstände,
  welche  sich  in  den  letzten  Jahrzehnten  durch  die
ausgedehnten  Verunreinigungen  der  Wasserläufe  mittels
der  Abwasser  und  Abfälle  aus  Fabriken  *')  ergeben  haben.
  Die  Ansprüche,  welche  desfalls  die  Industrie  sehr
häufig,  ohne  Rücksichtnahme  auf  die  collidirenden  und
meist  noch  dazu  viel  älteren  Rechtsinteressen  Anderer
erhebt,  auch  nicht  selten  ganz  einseitig  in  die  That  umsetzt,
  haben  bereits  zu  lauten  Klagen  in  Wort  und  Schrift
und  zu  häufigem  rechtlichen  Einschreiten  Anlaß  gegeben.
Besonders  sind  es  die  Gegeninteressen  der  Gesundheitspflege,
  der  Haus=  und  Landwirthschaft“),
der  Fischerei,  sowie  anderer  concurrirender  Gewerbe'"*),
  welche  auf  diesem  Gebiete  Schutz  verlangen.
Nicht  immer  haben  sie  ihn  bisher  auch  gefunden.  Von
vorneherein  ist  die  Erscheinung  nicht  selten,  daß  die  Verwaltungsbehörden
  in  einer  gewissen  vorwiegenden  Bedachtnahme
  auf  die  Interessen  der  Industrie,  und  namentlich
  diejenigen  der  Unternehmungen  Großindustrieller,
befangen  sind  f).  Die  Consequenzen  dessen  liegen  nahe.
Ihnen  gegenüber  müssen  die  Gegeninteressenten  aus  je-*)
  Besonders  kommen  in  Betracht  dle  chemischen  Fabriken,
die  Farbenfabrlken,  Zuckersabriken,  Papier=  und  Cellulosefabriken,

Überhaupt  alle  mit  Chemikallen  arbeltenden  Etablissements,  dle
Gerbereien  2c.  «

*##)  Nach  vorgekommenen  praktischen  Fällen  besonders  wegen  des
Waschens,  Vlehtränkens,  der  Wiesenbewässerung  2c.

z#)  Namentlich  wenn  sie  mit  den  zusließenden  Schmußwassern
der  Fabriken  ihrer  Seits  nicht  arbeiten  können,  wie  z.  B.  Blelchereien,
  Bierbrauerelen  u.  dgl.

)  Ein  interessantes  Beispiel  kräftigen  verwaltungsrechtlichen
Einschreitens  ist  zu  eninehmen  aus  einer  Enischeldung  des  pren-Plschen
  Oberverwaltungsgerichts  zu  Berlin  vom  12.  September
1889,  mitgetheilt  in  der  Allg.  Fischerel-Zeitung  1890  S.  149.