Rechtsschutz  gegen  Schädigungen  durch  Flußverunreinigung.  131

nen  Gebieten  dann  eben  auf  gerichtliche  Hülfe  zurückgreifen.
  Das  kostet  aber  Geld  und  Gänge  und  unterblieb
  seither  nicht  selten  schon  deshalb,  weil  es  Zeiten
gab,  in  denen  der  muthmaßliche  Ausgang  der  Processe
wegen  der  oben  berührten  theoretischen  Schwerfälligkeit
der  Sachbeurtheilung  gemeinhin  recht  zweifelhaft  war,
zumal  die  juristische  Literatur  sich  bislang  nicht  gar  oft
mit  derartigen  recht  praktischen  Dingen  beschäftigt  und
es  vielfach  vorgezogen  hat,  lieber  de  jure  originis  mundi
gelehrte  Dissertationen  zu  schreiben.  Dann  kommt  es
dazu,  daß  man  gelegentlich  „den  Wald  vor  lauter  Bäumen
  nicht  sieht.“  Was  oben  von  der  Gesetzgebung  im
Allgemeinen  bemerkt  wurde,  gilt  auch  ganz  besonders
von  derjenigen  zum  Schutze  gegen  Wasserverunreinigungen.
Es  ist  speciell  auf  diesem  Gebiete  auch  noch  zu  wenig
geschehen?).  Unter  diesen  Umständen  thun  sich  allerdings
  die  Gerichte  manchmal  gar  nicht  leicht.  Zunächst
außerhalb  Bayerns  und  namentlich  da,  wo  alle  speciellen
Landesgesetze  abgehen  und  gemeines  Recht  zu  Grund  zu
legen  war,  ist  daher  auch  nicht  selten  schon  bemerkbar
gewesen,  daß  ganz  eigenartige  Deductionen  mit  Zugrundelegung
  römisch-rechtlicher  Quellenstellen  zu  Hülfe
genommen  wurden  "),  wobei  dann  manchmal  die  oben

*)  Abgesehen  von  dem,  was  sich  aus  den  88  16  fg.  der  Relchs-Gewerbeordnung
  ableiten  läßt,  finden  sich  (übrigens  thellweise  unzulängliche)
  landesgesebliche  Einzelvorschriften  beispielswelse  in
den  Art.  58,  97  des  bayer.  Wassergesetzes  vom  28.  Mai  1852,
im  Art.  92  des  bayer.  Pollzeistrasgesetzbuchs  v.  26.  Dec.  1871,
in  §  40  des  preußischen  Fischerelgesetzes  v.  30.  Mal  1874,  in
Art.  4  des  badischen  Fischereigesetzes  vom  3.  März  1870,  in
Art.  11,  49,  64  des  großh.  hessischen  Fischereigesetzes  v.
27.  April  1881.  '

")Bemetleaöwekthiftindiesethinsichteln(imgegebenen
Falle  übrigens  der  Fischerei  zu  Gunsten  ausgefallenes)  Urtheil
des  Oberlandesgerichts  Braunschweig  vom  16.  Dec.  1884,  mitgetheilt
  in  der  Zeitschr.  f.  Rechtspflege  in  Braunschweig,  Jahrg.  33,
S.  107  fg.,  dann  bei  Seelig,  wasserrechtliche  Entscheldungen
(Leipzig,  1889)  S.  122.

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