132  Rechtsschutz  gegen  Schädigungen  durch  Flußvernnrelnigung.

besprochenen  Gegeninteressen  nicht  sonderlich  gut  wegkamen.
  Das  Reichsgericht  hat,  namentlich  in  neuerer
Zeit,  gegen  die  Wasserverunreinigungen  in  civilrechtlicher
Hinsicht  allgemach  etwas  strengere  Saiten  aufgezogen?).
Die  bayerischen  Gerichte  sind  schon  seit  längerer  Zeit
mehr  und  mehr  in  die  richtigen  Bahnen  eingelenkt.  In
strafrechtlicher  Hinsicht  sei  hier  nur  beispielsweise
erinnert  an  die  Urtheile  des  Oberlandesgerichts  München
(als  Revisionsgericht  in  Strafsachen)  vom  21.  Oct.  1884,
19.  Juni  1890,  13.  Jan.  1891,  21.  Juli  1891  (Samml.
von  Entsch.  des  OLG.  München  Bd.  6  S.  162,  531;
Bl.  f.  RA.  Bd.  50  S.  467,  Bd.  56  S.  264,  266,  Bd.  57
S.  177).  Für  das  civilrechtliche  Gebiet,  insbesondere
in  Ansehung  der  Entschädigungsfrage,  ist  Bezug  zu  nehmen
  auf  die  Urtheile  des  vorm.  bayer.  Obersten  Gerichtshofs
  vom  14.  Jan.  1860,  30.  Oct.  1868,  und  des  jetzigen
Obersten  Landesgerichts  vom  29.  Mai  1880,  31.  Jan.  1888
(amtl.  Samml.  Bd.  8  S.  446;  Bl.  f.  RA.  Bd.  25  S.  166,
Bd.  37  S.  296,  Bd.  45  S.  294,  Bd.  53  S.  161).  Besonders
  bemerkenswerth  ist  das  jüngst  ergangene  nachstehend
abgedruckte  Urtheil  des  Obersten  Landesgerichts.  Es  ist  erlassen
  in  einem  Civilrechtsstreite  eines  Fischereiberechtigten
  gegen  eine  Actiengesellschaft  für  Papierfabrikation  und
berührt  nicht  allein  die  Entschädigungs-,  sondern  auch
die  Inhibirungsfrage.  Die  Münchener  Gerichte  haben
  hier  durch  drei  Instanzen  (Landgericht  München  II,
Oberlandesgericht  München  und  Oberstes  Landesgericht)
Übereinstimmend  zu  Gunsten  des  klagenden  Fischereiberechtigten
  erkannt.  Nach  den  Aussprüchen  der  Gerichte
  I.  und  II.  Instanz  erging  nämlich  Urtheil  dahin:
Die  beklagte  Gesellschaft  ist  schuldig:

1)  den  Klägern  jenen  Schaden  zu  ersetzen,  der  ihrem

*)  Vgl.  namentlich  die  Urtheile  des  RG.  v.  2.  Juni  1886,
9.  Jull  1886,  4.  April  1888  (Samml.  Bd.  16  S.  144,  178,
Bb.  21  S.  298),  sowle  das  nachstehend  S.  142  ff.  abgedruckte  Urthell
v.  13.  Jannar  1894.  S.  auch  Gruchot,  Beltr.,  Bd.  27  S.  148,
Bd.  29  S.  837