Nechtsschuß  gegen  Schädigungen  durch  Flußvernnreinlgung.  133

Fischereirechte  durch  Einleitung  der  Fabrikabwässer  und
des  beim  Bereiten  des  Bleichwassers  zurückbleibenden
Chlorkalksatzes  in  die  A.  zugegangen  ist  und  noch  zugeht;

2)  die  Einleitung  von  Chlorkalksatz  in  die  A.  bei
Meidung  einer  Strafe  von  200  Mark  zu  unterlassen  und
die  zur  Verhinderung  dieser  Einleitung  nöthigen  Anstalten
  herzustellen;

3)  die  Einleitung  der  der  Fischerei  schädlichen  Fabrikabwässer
  zu  unterlassen  oder  die  zur  Unschädlichmachung
  dieser  Abwässer  nothwendigen  Einrichtungen  zu
treffen.

Die  eingelegte  Revision  wurde  vom  Obersten  Landesgerichte
  mit  Urtheil  vom  15.  März  1894  (Reg.  Nr.  1
169/93)  verworfen  und  zwar  mit  folgender  Ausführung'’):


Unweit  X.  etwas  oberhalb  der  dort  über  die  A.  führenden
  Brücke  zweigt  am  linken  Ufer  ein  Mühlbach  ab.
welcher  etwa  eine  halbe  Stunde  unterhalb  dieser  Brücke
wieder  in  den  Fluß  einmündet.  An  diesem  Mühlbache
liegen  die  beiden  Fabriken  der  beklagten  Gesellschaft.
Von  der  oberen  Fabrik  führt  ein  Abwasserkanal  unmittelbar
  in  die  A.,  während  die  Abwasser  der  unteren
Fabrik  in  den  Mühlbach  einmünden.  Die  A.  ist  unbestritten
  ein  öffentlicher  Fluß.  Unbestritten  ist  auch,
daß  die  Kläger  in  derselben  das  Fischrecht  von  der  bezeichneten
  Brücke  aufwärts  etwa  “  Stunden  sich  erstreckend
  besitzen.  Ihre  gegen  die  jetzt  beklagte  Actiengesellschaft
  erhobene  Klage  bezielt  einen  richterlichen
Ausspruch  dahin,  daß  dieselbe  schuldig  sei,  ihnen  den
Schaden  zu  ersetzen,  welcher  in  Folge  der  Verunreinigung.
der  A.  durch  von  der  beklagten  Gesellschaft  eingeleitete
chemische  Substanzen  ihnen  in  Bezug  auf  ihr  Fischereirecht
  zugegangen  ist  und  noch  zugeht;  sowie  daß  die  Beklagte
  weiter  für  verpflichtet  erklärt  werde,  auf  ihre  Kosten
  den  Einfluß  chemischer  Stoffe,  soweit  diese  den  Fischen

*)  Einige  Bemerkungen  dazu  wird  Verfasser  dieser
Mittheilung  sogleich  in  Fußnoten  anfügen.