134  Rechtsschub  gegen  Schädigungen  durch  Flußverunrelnigung.

und  ihrer  Fortentwickelung  schädlich  sind,  bei  Strafe  zu
verhindern.

Die  Kläger  gründen  diesen  Anspruch  auf  die  Behauptung,
  daß  durch  die  in  die  A.  geleiteten  Abwasser
aus  den  beiden  Fabriken  ihr  Fischereirecht  sehr  erheblich
geschädigt  werde,  da  diese  Abwasser  mit  verschiedenen
chemischen  Substanzen  geschwängert  seien,  welche  die  Fische
tödten  und  auch  schon  vom  Aufsteigen  abhalten,  wodurch
ihr  Erwerb  erheblich  beeinträchtigt  werde.  Die  Instanz-=gerichte
  haben  im  Wesentlichen  nach  dem  Klagsantrage
erkannt.  Mit  Recht  geht  hiebei  das  angefochtene  Urtheil
zunächst  von  dem  Satze  aus,  daß  das  Fischereirecht,  sofern
  es  einem  Anderen  als  dem  Eigenthümer  des  Wassers
zusteht,  nach  den  Grundsätzen  über  Servituten  zu  beurtheilen
  ist,  da  im  Bayer.  Landr.  Thl.  II  Cap.  3  F  3  in
Anm.  Nr.  34  lit.  a  bemerkt  ist,  daß  die  Fischerei  in  fremden
  Wässern  jare  servitutis  erworben  werde.  Hier  ist
auch  Nr.  40  bestimmt  ),  „daß  dasjenige,  was  die  ordentliche
  Fischerei  hemmt,  schmälert  oder  gar  benimmt,
nicht  gestattet  wird“.

Nach  Bayer.  LR  Thl.  II  Cap.  7  §  2  ist  dem  Besitzer
  eines  derartigen  Rechts  zu  dessen  Schutze  die  acio
  confessorin  eingeräumt,  gegen  alle  jene  (Nr.  2),
„welche  Hinderniß  hierin  machen  oder  beeinträchtigen“,
insbesondere  gegen  den  Besitzer  des  onerirten  Gutes,  aber
auch,  wie  die  Anmerkungen  a.  a.  O.  lit.  c  bestimmen),
gegen  alle  Anderen,  welche  solche  Beeinträchtigung  verursachen,
  wenn  sie  auch  nicht  Inhaber  des  praedinm
serviens  sind.  Diese  Klage  zielt  (Nr.  5  a.  a.  O.)  zunächst
  auf  Anerkennung  des  Rechts  selbst,  welches  hier
nicht  bestritten  ist;  dann  aber  auch  auf  Wiedererstattung
aller  durch  das  unbefugte  Hinderniß  verursachten  Schäden
  und  Dictirung  eines  ergiebigen  Pönfalles,  wenn
weitere  Störung  zu  besorgen  ist.

*)  Son  wohl  nach  dem  Charakter  der  Kreittmayr'schen
Anmerkungen  heißen:  „ausgeführt“?“.
*#)  S.  vorige  Note.