Rechtsschutz  gegen  Schädigungen  durch  Flußverunreinigung.  185

Der  erhobene  Anspruch,  dessen  thatsächliche  Begründung
  vorausgesetzt,  ist  nach  dem  Erörterten  dem  Gesetze
entsprechend.  Die  Fischereigerechtigkeit  wird  vom  Bayer.
LR.  Thl.  II  Cap.  3  §  3  Anm.  Nr.  33  als  ein  Recht
erklärt,  welches  dem  Wasser  als  ein  Annexum  oder  der
Person  in  Ansehung  des  Wassers  inhärirt,  und  Nr.  36
a.  a.  O.  ist  als  Gegenstand  des  juris  piscandi  bezeichnet
„der  Fisch,  welcher  sich  noch  in  seiner  natürlichen  Freiheit
  befindet“  *).

Wenn  also  von  einem  Dritten  Handlungen

unbefugt  vorgenommen  werden,  welche  nachtheiligen
  Einfluß  auf  das  Fischwasser'““)  oder
die  darin  befindlichen  Fische  selbst  äußern,  so
ist  eine  unstatthafte  Schädigung  des  Fischereirechts
  gegeben.
Deas  angefochtene  Urtheil  stellt  nun  mit  eingehender
Begründung  als  Ergebniß  der  umständlichen  Beweisführung
  durch  Zeugen  und  Sachpverständige  thatsächlich
fest,  daß  die  regelmäßigen  Abflüsse  von  beiden  Fabriken
der  beklagten  Actiengesellschaft,  insbesondere  wegen  ihres
Chlor=  und  Schwefelsäureinhalts,  für  die  Fische  in  der
A.  schädlich  sind  und  daß  schon  mehrfach  und  zu  verschiedenen
  Zeiten  bis  in  die  letzte  Zeit  fort  durch  diese
Abflüsse  Fische  im  klägerischen  Fischwasser  und  auch  unterhalb
  desselben  getödtet  worden  sind.  Weiters  ist  als
erwiesen  angenommen,  daß  das  Erträgniß  der  klägerischen
Fischerei  seit  dem  Bestehen  der  Papierfabrikation  erheblich
  zurückgegangen  ist.  Diese  thatsächlichen  Feststellungen
sind  hier  nicht  weiter  anfechtbar.  Zu  untersuchen  ist  noch,
ob  diese  Einwirkung  auf  das  Recht  der  Kläger  als  eine
unbefugte  sich  darstellt  oder  nicht.

Zwar  ist  nach  Bayer.  LR.  Thl.  II  Cap.  1  §  5  der

*)  Vgl.  hiczu  Staudinger,  in  den  Bl.  f.  RU.,  Erg.-Bd.  11
S.  396  fg.
es)  Dieser  Ausdruck  ist  hler  sichtlich  ganz  zutreffend  in  jenem
Sinn  gebraucht,  welcher  in  den  Bl.  f.  RA.  Erg.-Bd.  11  S.  396
erörtert  ist.