136  Rechtsschutz  gegen  Schödigungru  durch  Flußvernurelnigung.

Gebrauch  einer  res  communis  et  publica,  zu  welchen
nach  den  Anmerkungen  zu  dieser  Stelle  Nr.  4  auch  die
öffentlichen  Flüsse  gerechnet  werden,  Jedermann  gestattet,
und  nach  Art.  1  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,
die  Benützung  des  Wassers  betr.,  bilden  die  öffentlichen
Gewässer  ein  zur  allgemeinen  Benützung  bestimmtes  Staatsgut
  und  ist  also)  die  Befugniß  der  verklagten  Gesellschaft
  zum  Gebrauche  des  Flusses  nicht  zu  bezweifeln.

Dieses  „also“  gibt  zu  einigen  Bemerkungen  Anlaß:  Aus
der  Qualität  des  Flusses  allein  solgt  das  Benütungsrecht  am
Flusse  für  die  Industriegesellschaft  zu  ihren  Fabrikzwecken
von  vorneherein  durchaus  noch  nicht.  Allerdings  erklärt  Art.  1
Abs.  1  des  bayer.  Wassergesetzes  die  öffentlichen  Gewässer  als
„ein  zur  allgemeinen  Benützung  bestimmtes  Staatsgut“.  Wohlhemerkt
  aber:  „zur  allgemeinen  Benützung“,  d.  h.  zu  einer
Art  von  Benützung,  welche  sich  als  Gemeingebrauch  (publicus
  usus  des  Röm.  Rechts)  darstellt.  Was  das  Wassergesetz
darunter  begreist,  ergibt  sich  namentlich  aus  dessen  Art.  2  und  9.
Es  gehören  hleher  namentlich  Schiffahrt,  Floßfahrt,  Wasserschöpsen,
  Baden,  Waschen,  Tränken.  Auch  die  Benutzung  der
Wasserkrast  im  Allgemeinen  kann  unter  Umständen  hieher  gerechnet
  werden.  Doch  ist  es  ein  „Gemeingebrauch“  bereits  nicht
mehr,  wenn  eine  Industrieunternehmung  sich  am  Flußufer  festsetzt
  und  das  Wasser,  sei  es  auch  nur  slellenweise,  ausschließlich
für  ihre  Zwecke,  namentlich  durch  Fabrikanlagen,  Triebwerke  2c.
in  Anspruch  nimmt.  Hler  bedarf  es  noch  ganz  besonderer  Voraussehungen.
  Nicht  einmal  ein  ordnungsmäßlger  Gebrauch,
sondern  geradezu  ein  evidenter  Mißbrauch  ist  es  aber  vollends,
wenn  ein  solcher  Unternehmer  sich  des  Gewässers  zur  Fortschaffung
  seines  Fabrikationsunraths  bedlent.  In  Verkennung
dessen  macht  das  schon  erwähnte  reichsgerichtliche  Urtheil  v.  9.  Juli
1886  (Seuffert's  Archiv  N.  F.  Bd.  12  S.  13;  Samml.  von
Enisch,  des  RG.  Bd.  16  S.  144)  der  Industrie  immer  noch  ein
zu  well  gehendes  Zugeständniß.  Eine  Quelle  der  häufigen  Differenzen
  der  Fabriklndustrie  mit  anderen  Wasserinteressenten  liegt
gerade  in  der  Prätension  der  Ersteren,  mit  dem  Gewässer  für
ihre  Zwecke  zu  schalten  und  walten,  wie  es  ihr  beliebt  und  wie
es  ihr  Geldinteresse  nahe  legt,  sei  es  auch  auf  Kosten  Anderer.
Das  muß  nothwendig  eine  rechlliche  Reaktion  herausfordern.
Rechtzeitiges  elnsichtiges  Entgegenkommen  der  Fabrikinteressenten