Rechtsschuß  gegen  Schädigungen  durch  Flußverunreinigung.  137

Es  folgt  aber  (wie  das  RG.  in  der  in  Seufferts
Archiv  Bd.  12  N.  F.  Nr.  8  veröffentlichten  Entscheidung'*)
  zutreffend  ausgeführt  hat)  aus  dem  Wesen  des
Rechts  des  Gemeingebrauchs  als  dem  gleichen
Rechte  Aller,  welche  sich  in  der  Lage  befinden,  von  dem
Objecte  des  Rechts  Gebrauch  zu  machen,  daß  das  Recht
jedes  Einzelnen  seine  Grenze  findet  in  dem  gleichen  Rechte
aller  Uebrigen.  In  gleicher  Weise  hat  auch  das  oberste
Landesgericht  insbesondere  in  dem  in  Seufferts  Archiv.
  Bd.  11  N.  F.  Nr.  271**)  mitgetheilten  Urtheile  gerade
  mit  Bezug  auf  den  von  der  beklagten  Gesellschaft
für  sich  angezogenen  Satz  „qui  jure  suo  utitur,  nemini
facit  injuriam“,  sich  dahin  ausgesprochen,  daß  diesem
Rechtssatze  das  gleich  allgemeine  Princip  gegenüberstehe,
daß  ein  Jeder  einen  gleichen  Rechtsschutz  für  die  Integrität
  seines  Eigenthums  oder  sonstigen  Rechts  zu  beanspruchen
  berechtigt  ist.  Der  Rechtssatz  des  „neminem
laedere“  bildet  die  natürliche  Einschränkung  jener  allgemeinen
  Regel.  Die  sonst  verstattete  Benützung  eines
dem  Gemeingebrauche  bestimmten  Objects  wird  also  zu
einer  widerrechtlichen,  sobald  dieselbe  in  der
Art  geübt  wird,  daß  hiedurch  der  Gebrauch  für
andere  gleich  dazu  Berechtigte  ausgeschlossen
oder  doch  geschmälert  wird.

könnte  manchen  Conflict  zum  Ausglelch  bringen  und  die  Fabrikanten
  wie  ihre  Gegeninteressenten  vor  Schaden  bewahren.  Uebrigens
  ist  selbst  die  „allgemeine  Benützung“  öffentlicher  Flüsse  in
obigem  richtigen  Sinne  keine  bellebige.  Auch  sie  unterlleglt  nach
dem  bayer.  Wassergesetz  Art.  1  Abs.  2  und  Art.  9  den  Einschränkungen
  Seltens  der  Staatsgewalt  durch  polizeiliche  Vorschriften
  und  Anordnungen.  Fabrlkanlagen,  Triebwerke  2c.  aber
bedürsen  nach  Art.  10  eigens  wasserpolizeilicher  Erlaubniß.  In
denjenigen  Richtungen  übrigens,  welche  obiges  Urtheil  behandelt,
thut  dies  für  die  Entscheidung  selbst  nichts  zur  Sache;  das  Vorbemerkie
  sei  nur  nebenbei  erwähnt.

*)  Urth.  v.  9.  Juli  1886,  Entsch  d.  Re.  Bb.  16  S.  144.

**)  Urth.  v.  1.  April  1886  (nicht  wasserrechllich);  Samml.  v.
Entsch,  des  Obersten  L.  Bd.  11  S.  379.