138  Rechisschutz  gegen  Schädigungen  durch  Flußvernnrelnigung.

Zur  Rechtfertigung  der  von  ihr  bethätigten  Zuleitungen
  des  Abwassers  in  die  A.  beruft  sich  die  verklagte
  Gesellschaft  auch  auf  die  ihr  ertheilte  behördliche
Concession  zum  Fabrikbetriebe.  Daß  ihre  Behauptung,
es  sei  die  Zuleitung  des  Abwassers  genehmigt
worden,  nicht  wahr  ist,  haben  die  Vorinstanzen  festgestellt.
  Es  bedarf  deshalb  keiner  Untersuchung  der  Frage,
welche  Rechtsfolge  für  die  Klagspartei  aus  solcher  Genehmigung
  sich  ergeben  würde,  sei  es,  daß  solche  Genehmigung
  von  der  Finanzverwaltung  des  Staats  als
dem  Eigenthümer  des  Flusses).  sei  es  von  der  Polizeiverwaltung
  in  Ansübung  des  Aufsichtsrechts  bei  Benützung
  des  Wassers  ausgegangen  sein  sollte.  Soweit
aber  die  Vertretung  der  Beklagten  aus  der  Conces-=sion
  zum  Fabrikbetriebe  für  sich  allein  ihre  Befugniß
  zur  Einleitung  der  Abwasser  ableiten  will,  ist
diese  Aufstellung  irrthümlich.  Es  ist  in  dem  bereits  allegirten
  Urtheile  des  Gerichtshofes  (Seufferts  Archiv
Bd.  11  N.  F.  Nr.  271)  ausgeführt,  daß  durch  derartige
  von  den  Gewerbspolizeibehörden  ertheilte
  Concessionen  der  Anspruch  eines
Dritten,  welcher  durch  die  Normen  des  Privatrechts
  gewährleistet  ist,  nicht  berührt
wird.  Es  würde  anderenfalls  ein  solcher  Eingriff
  in  privatrechtliche  Verhältnisse  dem
verfassungsmäßigen  Grundsatze  widersprechen,
nach  welchem  der  Staat  jedem  Einwohner
Sicherheit  seines  Eigenthums  und  seiner
Rechte  gewährt.

*)  Eine  interessante  Stelle,  schomn  im  Zusammenhalte  mit
dem,  was  in  dem  mehrerwähnten  Aussatze,  Bl.  f.  RNA.,  Erg.-Bd.  11
S.  391  ausgeführt  ist.  Läge  übrigens  auch  eine  Genehmigung
obiger  Art  speciell  zur  Abwassereinleltung  vor,  so  könnte  sie  der
confessorischen  Civil  klage  des  Fischereiberechtigten  im  Allgemeinen
  doch  nicht  präjudiclren.  Die  Genehmigung  selbst  und  ibre
Wirkungen  würden  sich  nur  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen
Rechis  bewegen.  Eine  bloße  pollzelliche  Genehmigung  könnte