Rechtsschuß  gegen  Schäblgungen  durch  Flußverunreinigung.  139

Dieser  Satz  hat  auch  in  der  Gewerbeordnung  Ausdruck
  gefunden,  indem  §  26  lediglich  eine  Klage  auf  Einstellung
  des  Gewerbebetriebs  einer  mit  vbrigkeitlicher
Genehmigung  errichteten  gewerblichen  Anlage  gegenüber
ausgeschlossen  haben  will,  dagegen  eine  solche  Klage  zuläßt,
welche  auf  Herstellung  von  Einrichtungen,  welche  die  benachtheiligende
  Einwirkung  ausschließen,  oder,  wenn  dies
nicht  ausführbar  7),  auf  Schadloshaltung  gerichtet  ist.
Der  mit  der  Klage  erhobene  Anspruch  hält  sich  aber  innerhalb
  dieser  durch  das  Gesetz  gezogenen  Schranke.

In  dem  angefochtenen  Urtheile  ist  festgestellt,  daß
die  Beeinträchtigung  des  klägerischen  Fischereirechts
durch  den  regelmäßigen  Fabrikbetrieb  der  Beklagten
  verursacht  werde,  nämlich  durch  die  in  Folge  des
Fabrikbetriebs  wiederholt  und  regelmäßig  der  A.  zugeleiteten
  schädlichen  Abwässer,  und  nicht  allenfalls  durch  einzelne
widerrechtliche  Handlungen  der  Bediensteten  der  Fabrik.
Bei  dieser  Sachlage  kommt  es  nicht  mehr  darauf  an,  zu
untersuchen,  ob  und  inwieweit  die  Gesellschaft  für  die
Handlungen  ihrer  Bediensteten  zu  haften  hat.  Für  ihre
eigene  Haftung  genügt  es,  daß  die  die  Kläger  schädigenden
  Veranstaltungen  getroffen  sind  zum  regelmäßigen
Betriebe  der  Fabriken,  daß  sie  von  deren  Dasein  und
deren  schädigenden  Wirkung  in  Kenntniß  war,  gleichwohl
dieselben  getroffen  hat  und  fortdauernd  erhält.  Ein  weiter
gehender  Dolus  ist,  wie  der  Instanzrichter  mit  Recht  be-(abgesehen
  von  8  26  der  Gew.-Ordn.)  Privatrechte  von  vorneherein
  nicht  beseitigen  (vgl.  auch  Gew.-Orbn.  §  18,  19);  elne
Genehmigung  aber  Seitens  des  Flußeigenthümers,  welche  in  die
Privatrechte  Dritter  eingrisse,  könnte  höchstens  in  Ansehung  der
Passivlegitimation  der  Civilklage  eine  andere  Richtung  geben,
statt  des  Einen  den  Anderen,  d.  h.  den  Fiscus,  haftbar  machen.

*)  In  neuester  Zeit  ist  die  Technik  soweit  vorgeschritten,  daß
eine  Reinlgung  der  Fabrikabwasser  vor  deren  Ablauf  nahezu
immer  möglich  wird.  Freilich  nur  mit  gewissen  Kosten.  Diese
mindern  sich  aber  vielfach  dadurch  ab,  daß  durch  den  Reinigungsproceß
  häusig  Stoffe  zum  Niederschlag  kommen,  welche  selbst  wieder
  mit  Nußen  verwerthet  werden  können.