140  Rechtsschuß  gegen  Schädigungen  durch  Flußvernnreinigung.

merkt,  für  die  Haftung  der  Beklagten  nicht  erfordert.
Nach  dem  bisher  Erörterten  sind  die  Normen  des  Bayer.
LR.  über  die  Voraussetzungen  der  actio  confessoria
richtig  angewendet  worden.

Die  Ausführung  der  Revision  ist  bestrebt,  darzulegen,
  daß  das  Berufungsgericht  mit  Unrecht  eine  Feststellung
  darüber  unterlassen  habe,  daß  die  beklagte  Fabrik
  durch  Einleiten  des  beim  Bereiten  des  Bleichwassers
zurückbleibenden  Chlorkalksatzes  in  die  A.  das  klägerische
Fischwasser  beschädigt  habe;  dann  daß  es  dem  sogenannten
  Fischsterben  von  1890  und  einem  ähnlichen  Vorgange
im  Jahre  1887  kein  Gewicht  beigelegt  habe.  Diese  Rüge
konnte  als  begründet  nicht  erachtet  werden.  Die  von  den
Klägern  laut  des  Thatbestands  zum  erstrichterlichen  Urtheile
  in  der  Schlußverhandlung  gestellten  Anträge  gingen
dahin,  die  beklagte  Gesellschaft  zu  verurtheilen,  denjenigen
Schaden  zu  ersetzen,  welcher  den  Klägern  in  Bezug  auf
ihr  Fischereirecht  in  Folge  Verunreinigung  der  A.  durch
von  der  beklagten  Gesellschaft  eingeleitete  Substanzen  zugegangen
  ist  und  noch  zugeht,  dann  auszusprechen,  die
Beklagte  habe  auf  ihre  Kosten  den  Einfluß  chemischer
Stoffe  zu  verhindern.

Das  erstrichterliche  Urtheil  hat  nun  in  Satz  1  Ziff.  2,3
eine  von  den  Parteien  nicht  angeregte  oder  beantragte
Ausscheidung,  nämlich  bezüglich  des  Verbots  der  Einleitung
  von  Chlorkalksatz,  dann  der  der  Fischerei  schädlichen
  Fabrikabwasser  getroffen,  indem  es  dem  Verbote
in  ersterer  Richtung  eine  Strafe  für  den  Fall  der  Zuwiderhandlung
  anfügte,  für  das  zweite  Verbot  aber
solche  Strafandrohung  und  zwar,  wie  die  Motive  ersehen
  lassen.  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  in  §  26
der  Reichs-Gewerbeordnung  für  unstatthaft  erachtet  hat.
Nach  dem  Thatbestande  des  angefochtenen  Urtheils  haben
  beide  Parteien  sich  bei  dieser  vom  Erstrichter  bethätigten
  Ausscheidung  beruhigt;  weshalb  der  Berufungsrichter
  keinen  Anlaß  hatte  auf  die  Frage  der  Berechtigung
zu  dieser  Ausscheidung  der  verschiedenen  Arten  der  Ver-