Rechtsschutz  gegen  Schädlgungen  durch  Flußverunreinigung.  141

unreinigung  des  Fischwassers  einzugehen.  Dagegen  hat
derselbe,  wie  oben  erwähnt,  festgestellt,  daß  durch  die
regelmäßigen,  fast  täglich  stattfindenden  Einflüsse
der  Abwässer  Fische  getödtet  und  verhindert  wurden,  in
das  klägerische  Fischwasser  zu  gelangen  und  daß  diese
hiedurch  bewirkte  Schädigung  des  klägerischen  Fischrechts
durch  den  regelmäßigen  Betrieb  der  Fabrik  der  Beklagten
  erwiesen  sei.

Bei  dieser  festgestellten  Sachlage  konnte  der  Berufungsrichter
  mit  Recht  zu  der  Annahme  gelangen,  daß
gegenüber  einer  solchen  seit  einer  Reihe  von  Jahren  fast
täglich  fortgesetzten  schädigenden  Handlungsweise,  welche
sich  als  mit  dem  regelmäßigen  Fabrikbetriebe  verbunden
darstelle,  die  einzelnen  oben  berührten  Vorfälle  nicht  besonders
  ins  Gewicht  fallen  und  daß  ganz  abgesehen
von  denselben  der  den  Klägern  obliegende  Nachweis  der
Beeinträchtigung  ihres  Fischereirechts  durch  den  regelmäßigen
  Fabrikbetrieb  geliefert  sei.  —  —  —“

Soweit  das  Urtheil!  Mit  anerkennenswerther
Bestimmtheit  und  Klarheit  gewährt  es  gegenüber  den,
manchen  Orts  in  unerträglicher  Weise  sich  fortgesetzt  steigernden
  industriellen  Wasserverunreinigungen  den  erforderlichen
  Rechtsschutz.  Ganz  abgesehen  von  den  Interessen
der  Fischerei  hat  es  eine  erhebliche  Tragweite  auch  nach
anderen  Richtungen.  Nicht  unbemerkt  möge  insbesondere
  bleiben,  daß  die  Begründung  obigen  Urtheils  sich
in  der  Aufstellung  und  Anerkennung  verschiedener  Rechtssätze
  bewegt,  welche  im  Wesentlichen  ganz  dem  von  dem
Unterzeichneten  in  seinem  Aufsatze  über:  „Flußcorrectioneu
  und  Flußräumungen  im  Widerstreite  mit  dem  Fischereirechte“
  (Bl.  f.  RA.  Erg.-Bd.  11  S.  385  fg.)  vertretenen
  Standpuncte  entsprechen.  Insbesondere  sind  hervorzuheben
  die  Anerkennung  des  Servitutcharakters
des  Fischereirechts  in,  dem  Grund  und  Boden  nach  nicht
selbsteigenen  Gewässern  im  Allgemeinen,  die  Geltendmachung
  dieses  Standpuncts  auch  in  Ansehung  öffentlicher
  Gewässer,  die  Annahme  eines  praodium  ser-