142  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

viens  (mit  deren  wichtigen  Consequenzen),  die  Durchführung
  der  Grundsätze  der  Confessorienklage,  und  endlich
die  wortdeutliche  gerechte  Betonung  des  verfassungsmäßigen
  Grundsatzes  gleichen  Rechtsschutzanspruches  Aller,
auch  der  nach  der  bloßen  Ziffernreihe  äußerlich  vielleicht
minder  erscheinenden  Rechte,  deren  Verletzung  aber  dem
geringer  Begüterten  oft  noch  mehr  wehe  thun  würde,  als
die  Nichtgewinnung  erwünschter  Vortheile  dem  Großcapitalisten.
  Dr.  v.  Staudinger.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.
Eivikrecht.

Schadensersatzanspruch  wegen  nachtheiliger
Immissionen  (Verunreinigung  fließenden
Wassers).  Preuß.  LR.“).  Durch  Urtheil  des  Landgerichts
  R.  vom  25.  November  1889  ist  die  Beklagte
unter  Abweisung  des  Klägers  mit  einigen  weitergehenden
Ansprüchen  verurtheilt:

1)  Anstalten  zu  treffen,  welche  verhindern,  daß  das
in  ihrer  Fabrik  benützte  und  durch  den  Gebrauch  vernnreinigte
  Wasser  des  P.-N.  bezw.  C.  Grabens  in  verunreinigtem
  Zustande  demselben  wieder  zugeleitet  werde;

2)  dem  Kläger  allen  in  den  letzten  drei  Jahren
durch  die  Verunreinigung  des  benützten  Wassers  verursachten
  Schaden  zu  ersetzen,  der  darin  besteht,  daß  das
Holzwerk  der  vom  Wasser  bespülten  Mühlentheile  schneller
abgenutzt,  der  Mühlgraben  öfter  zu  reinigen,  die  Benutzung
  der  an  den  Mühlgraben  anstoßenden  Wohnungsund
  Geschäftsräume  der  klägerischen  Besitzung  durch  üblen
Geruch  beeinträchtigt,  die  Fische  vernichtet  und  dem  Kläger
  die  Benutzung  des  an  der  Mühle  vorbeifließenden
Wassers  zu  Haus=  und  Wirthschaftszwecken  entzogen
worden  ist.

Auf  die  Berufung  der  Beklagten  hat  das  Oberlandes-=))
  Zu  vergleichen  das  Urtheil  des  VI.  Civllsenats  vom
5.  Oetober  1893.  VI.  145/93.  Erg.-Bd.  12  Nr.  6  S.  81.